Kann die Synagogen-Gemeinde Köln wirklich demokratisch wählen?

In diesem Artikel erläutere ich erneut, warum meine Vorschläge zur Wahlordnung die einzige Möglichkeit darstellen, die Wahlen zur Gemeindevertretung der Synagogen-Gemeinde Köln mit dem geltenden Recht in einem demokratischen Land in Einklang zu bringen.

Und ja, ich werde nicht müde werden, für demokratische Wahlen in einer jüdischen Gemeinde in einem demokratischen Land zu kämpfen.

Unfaire Praktiken bei Gemeindewahlen

Die Gemeindewahlen in der Synagogen-Gemeinde Köln weisen grundsätzlich zwei Arten von Verstößen auf. Diese Verstöße machen es unmöglich, sie als demokratische Wahlen zu bezeichnen.

1. Verletzung der Chancengleichheit

Der erste Punkt betrifft die klassische Verletzung der Chancengleichheit aller Kandidaten. Dabei geht es vor allem um die Nutzung von Gemeindemitteln als Mittel der direkten oder indirekten Wahlwerbung für den Vorstand und die dem Vorstand treu ergebenen Kandidaten. In erster Linie geht es um die Nutzung des Gemeindeblattes, aber auch um verschiedene Veranstaltungen in der Gemeinde.

2. Unzulässige Wahlbeeinflussung am Wahltag

Der zweite Punkt betrifft vor allem die unzulässige Wahlbeeinflussung am Wahltag selbst.

Verletzung der Chancengleichheit

Ein typisches Beispiel sind die verschiedenen Berichte im Gemeindeblatt. Diese Berichte sind reichlich mit Fotos der Vorstandsmitglieder illustriert. Oft sind die Vorstandsmitglieder zusammen mit hohen deutschen Beamten zu sehen. Andererseits illustrieren diese Bilder die Arbeit des Vorstandes und sind durchaus legitim. In Wahlkampfzeiten sollte jedoch auf eine übermäßige Berichterstattung verzichtet werden.

Das andere auffällige Beispiel ist die regelmäßige Begrüßung von vier Personen (Vorstandsmitglied Dr. Michael Rado, Mitglieder der Gemeindevertretung Leonid Kogan und Dr. Daniel Weiss sowie Kandidat Robert Katona). Die Veröffentlichung von Fotos einer Gruppe von Kandidaten bei verschiedenen Feierlichkeiten auf dem Deckblatt des Gemeindeblattes kann als Versuch gesehen werden, eine positive Assoziation und Sichtbarkeit bei den Bürgern zu schaffen.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine der abgebildeten Personen Mitglied des Vorstandes und somit Herausgeber des Gemeindeblattes ist.

Gibt es eine transparente Entscheidungsgrundlage, wie es dazu kommt, dass nur eine Kandidatengruppe das Gemeindeblatt für sich beanspruchen kann?

Die anderen Kandidaten haben nicht die gleiche Möglichkeit, im Gemeindeblatt zu werben und werden dadurch benachteiligt. Auf diese Weise werden Ressourcen, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, für die politischen Eigeninteressen einer Gruppe verwendet.

Ich bin kein Jurist, aber wenn die Ressourcen der Gemeinde ausschließlich von Amtsträgern genutzt werden, könnte das rechtlich als unlauterer Wettbewerb eingestuft werden.

Können Sie sich vorstellen, dass z.B. die Kölner Oberbürgermeisterin die Flächen auf den Kölner Bussen und Bahnen der KVB für ihre eigenen Werbezwecke nutzt, unrealistische Vorstellung, nicht wahr?

Beeinflussung und deren Auswirkungen auf die Wahl

Der Versuch, die Wähler unmittelbar vor dem Wahllokal am Wahltag zu beeinflussen, stellt die verwerflichste Form der Wahlmanipulation dar. Kandidaten, die diese Methode anwenden, sprechen den Wählern die Fähigkeit ab, selbstständig zu denken und Entscheidungen zu treffen.

Und es handelt sich dabei nicht um irgendwelche abstrakte Wähler, sondern um die eigene Glaubensbrüder und Schwestern. Da die meisten Wähler in der Gemeinde der älteren Generation angehören, ist dies umso abstoßender.

Bei der letzten Wahl hat ein Kandidat sogar seine eigene Familie, seine Frau mit den kleinen Kindern direkt am Eingang des Wahllokals mit der Verteilung von Wahlwerbung beschäftigt. Obwohl dies ein klarer Verstoß gegen die Satzung (Wahlordnung, § 8 Öffentlichkeit, Punkt 4) „In und an den Gebäuden der Synagogen-Gemeinde Köln ist am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten“ ist.

In diesem Fall kann und muss der Wahlausschuss eingreifen und auf diesen dokumentierten Verstoß gegen die Wahlordnung reagieren. Hat dies aber noch nie getan. 

Aus psychologischer Sicht kann das Verteilen von Wahlwerbung durch die kleinen Kinder eines Kandidaten am Wahltag die Wähler emotional beeinflussen. Dies ist ein billiger manipulativer Versuch die Sympathie oder positive Emotionen zu erzeugen, um die Wahrnehmung des Kandidaten zu verbessern.  Der in diesem Fall genannte Kandidat ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nur durch solche Manipulationsmethoden auf Platz 14 gekommen.

Auch die Tatsache, dass die Kandidaten den ganzen Tag vor dem Wahllokal stehen, um die Wähler herzlich zu begrüßen, ist eine Manipulation, um positive Assoziationen oder Sympathie zu erzeugen. Aus rechtlicher Sicht stellt diese Handlung in unmittelbarer Nähe des Wahllokals einen Versuch der Wählerbeeinflussung dar.

Können Sie sich vorstellen, dass ein Kandidat irgendeiner Partei in Deutschland den ganzen Tag vor dem Wahllokal steht und die Wähler begrüßt?

Rechtlicher Rahmen und Vorschläge zur Verbesserung

In einer außerordentlichen Gemeindeversammlung (zur Satzungsänderung) sagte Miguel Freund als Mitglied der Satzungskommission, dass meine Vorschläge (Wahlwerbung am Wahltag im Umkreis von 1000 zu verbieten) „gegen geltendes Recht verstoßen“.

Mein Vorschlag:

Am Wahltag wird um jedes Wahllokal eine Neutralitätszone mit einem Radius von 1000 Metern festgelegt. Innerhalb dieser Zone ist jede Art von Wahlwerbung oder Wahlbeeinflussung streng verboten.

Eigentlich sollte jedem klar sein, dass Vorschläge immer als Diskussionsgrundlage gedacht sind. Wenn man aber den Status quo beibehalten will, also die permanente Wahlmanipulation als Standard der Kölner Synagogen-Gemeinde, dann könnte man behaupten, dass die Vorschläge „gegen geltendes Recht verstoßen“.

Wurden diese Vorschläge von einer unabhängigen Anwaltskanzlei geprüft?

Wurden andere Expertenmeinungen eingeholt?

Im Jahr 2006 beauftragte die Synagogen-Gemeinde Köln eine Berliner Anwaltskanzlei mit dem Rechtsgutachten, dass ein Urteil des Rabbinatsgerichts ausreiche, um den Kandidaten von der Wahl auszuschließen.

Die Kölner Anwaltskanzlei hat 2011 in einem Rechtsgutachten nachgewiesen, dass bereits eine geringfügige Nichteinhaltung der Fristen für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen zum Ausschluss von der Wahl führen kann.

Hier ist der § 32 des Bundeswahlgesetzes:

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die offizielle Erklärung der Bundeswahlleiterin besagt:

„Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne in ihrem Wahlverhalten behindert oder beeinflusst zu werden.“

Angesicht der örtlichen Gegebenheiten aller drei Wahllokalen der SGK wird eine Neutralitätszone mit einem Radius von 250 vollkommen ausreichend sein. Somit sollte der § 8, Punkt 4 wie folgt angepasst werden:

In und an den Gebäuden der Synagogen-Gemeinde Köln im Umkreis von 250 Metern ist am Wahltag jede Beeinflussung Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

Ich bin sicher, dass ein klar denkender Mensch in dieser Anpassung auch nur den geringsten Verstoß gegen geltendes Recht sehen würde.

Gemeindesatzung und das geltendes Recht

Das Grundgesetz als geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verlangt, dass Wahlen

  • manipulationsfrei und unter gleichen Wahlbedingungen durchgeführt werden.
  • einzelne Kandidaten oder Wählergruppen dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden.

In der Satzung (Wahlordnung) der Synagogen-Gemeinde Köln wird mit voller Zustimmung der Gemeindevertretung (ich kann nur eine Person abziehen) / des Vorstandes ermöglicht, dass gegen demokratische Grundprinzipien wie Gleichheit, Transparenz und Fairness verstoßen werden kann, ohne dass dies Konsequenzen hat.

Wenn es im Interesse der „Gemeinde“ ist, wird direkt argumentiert, dass das eine oder andere eine interne Angelegenheit ist und unter die religiöse Autonomie fällt. Wenn die Vorschläge bestimmten Personen nicht passen, könnte man argumentieren, dass sie „gegen das geltende Recht verstoßen“, und zwar ohne jeden Beweis.

Jedem denkenden Menschen ist klar, dass meine Vorschläge keineswegs „gegen geltendes Recht“ verstoßen, sondern mit dem geltenden Recht in einem demokratischen Land völlig in Einklang stehen.

Leider ist es für diejenigen, die diese Gemeinde führen, völlig unwichtig, wie man die Macht behält. Und das schadet nicht nur den Gemeindemitgliedern, sondern allen Juden.

P.S.

Gehen Sie wählen, engagieren Sie sich im Wahlausschuss, kandidieren Sie für den Gemeinderat!

Wenn Sie anderer Meinung sind, würde ich gerne Ihre Meinung als Kommentar veröffentlichen.

 

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