Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln

A. Status und Mitgliedschaft

§ 1 Name

Die jüdische Kultusgemeinde Köln ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz in Köln und führt den Namen „Synagogen-Gemeinde Köln“.

§ 2 Gemeindegebiet

Die Synagogen-Gemeinde Köln umfasst das Gebiet aller Finanzämter Köln (Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Porz, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West) sowie der Finanzämter Bergheim, Bergisch-Gladbach, Gummers­bach, Wipperfürth und Brühl (Gemeindegebiet).

§ 3 Zweck der Gemeinde

Zweck der Synagogen-Gemeinde Köln ist die religiöse, kulturelle und soziale Betreuung ihrer Mitglieder nach Maßgabe der jüdischen Überliefe­rung und im Rahmen des geltenden Rechts.

§ 4 Mitglieder

Gemeindemitglieder sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle im Gemeindegebiet wohnhaften Personen, welche nach dem jüdischen Religionsgesetz Juden sind. Für neu zuziehende Personen, die Juden sind, gilt Satz 1 sinngemäß. Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Abwei­chungen wegen des Wohnsitzes zulassen.

Alle Mitglieder unterliegen der behördlich genehmigten Kultussteuerordnung.

§ 5 Gemeindeeinrichtungen

Die Gemeindemitglieder sind berechtigt, die Gemeindeeinrichtungen un­entgeltlich oder gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren gemäß den für die Synagogen-Gemeinde Köln geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

Die Betreuung der jüdischen Friedhöfe im Gemeindegebiet erfolgt aus­schließlich durch die Synagogen-Gemeinde Köln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Verlegung des Wohnsitzes aus dem Bereich des Gemeindegebietes, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit dem Gemeindevorstand vereinbart wird,
  2. durch den Tod,
  3. durch den Austritt aus dem Judentum,
  4. durch den Austritt aus der Synagogen-Gemeinde Köln.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des c) und d) findet das preußische Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS. S 1921, S 119) Anwen­dung.

B. Organe

§ 7 Organe

Organe der Synagogen-Gemeinde Köln sind:

  1. die Gemeindeversammlung,
  2. die Gemeindevertretung,
  3. der Vorstand,
  4. die Revisoren,
  5. der Beirat.

C. Die Gemeindeversammlung

§ 8 Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung besteht aus allen männlichen und weiblichen Mitgliedern der Synagogen- Gemeinde Köln, die das 18. Lebensjahr voll­endet haben. Sie sind wahlberechtigt, soweit § 14 und § 15 nichts anderes bestimmen. Für die Frage der Stimmberechtigung gilt § 14 entsprechend.

§ 9 Einberufung

Jährlich findet zumindest eine öffentliche Gemeindeversammlung statt. Hierzu sind vom Vorstand alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher durch öf­fentliche Bekanntmachung oder durch Rundschreiben einzuladen.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 stimmberechtigten Gemeindemitgliedern, Beschluß der Gemeindevertre­tung, des Beirates oder der Revisoren eine außerordentliche Gemeindever­sammlung einzuberufen.

§ 10 Leiter/Leiterin

Der Leiter/die Leiterin der Gemeindeversammlung wird mit Stimmenmehr­heit aus deren Mitte gewählt.

§ 11 Beschlussfähigkeit

Die Gemeindeversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens 50 stimmberechtigten Gemeindemitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Änderung der Satzung und der Wahlordnung, die Auflösung der Ge­meinde oder deren Beitritt zu einem Gemeindeverband, die Auflösung der Gemeindevertretung durch Anberaumung von Neuwahlen sowie die Abwahl einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Vorstandes sowie des Vorstandes als Ganzes ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberech­tigten anwesenden Gemeindemitglieder nach den jeweiligen näheren Be­stimmungen dieser Satzung notwendig.

Ist die Gemeindeversammlung nicht beschlussfähig, dann wird zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung eingeladen. Diese Gemeindeversammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Soweit Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, zu deren Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, darf die zweite Versammlung erst 10 Tage später stattfinden. Auf der Einladung zu der zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist.

§ 12 Protokoll

Über jede Gemeindeversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter/von der Leiterin der Gemeindeversammlung, dem Gemeindevorstand und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Gemeindemitgliedern zur Einsicht vorzulegen oder kann auf Wunsch zugeschickt werden.

§ 13 Aufgaben

Aufgaben der Gemeindeversammlung sind:

  1. Entgegennahme und Erörterung der Rechenschaftsberichte des Vor­standes, der Gemeindevertretung, der Revisoren sowie des Beirates,
  2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Entlastung der Gemeindevertretung für das abgelaufene Ge­schäftsjahr,
  4. Entscheidung über Fragen, bei denen eine Einigung zwischen Ge­meindevertretung und Vorstand nicht erzielt wurde und auch der Beirat keine Schlichtung erreichte,
  5. Entscheidung über Fragen, die ihr aufgrund eines Beschlusses von Vorstand oder Gemeindevertretung im Rahmen ihres jeweiligen Kompetenzbereiches vorgelegt werden,
  6. Entscheidung über Initiativanträge, soweit nicht die Kompetenz anderer Gemeindeorgane berührt wird,
  7. Änderung der Satzung oder der Wahlordnung,
  8. Festlegung des Termins der Gemeindewahl, Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses und Vorbereitungen der Gemeindewahl gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und der Wahlordnung,
  9. Wahl der drei Revisoren,
  10. Abwahl einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Vor­standes und des Vorstandes als ganzes,
  11. Auflösung der Gemeindevertretung durch Anberaumung von Neuwahlen,
  12. Beitritt der Synagogen-Gemeinde zu einem Gemeindeverband,
  13. Auflösung der Synagogen-Gemeinde.

Von der Wahl in den Wahlausschuss oder als Revisor ist ausgeschlossen, wer:

  1. Mitglied der Gemeindevertretung oder des Vorstandes ist oder für dieses Amt kandidiert,
  2. Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Synagogen-Gemeinde Köln stehen,
  3. wer Angehöriger (bis zum 2. Grad) eines der in Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises ist.

§ 14 Aktives Wahlrecht

Die Gemeindevertretung wird von allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt.

Nicht wahlberechtigt ist,

  • wer nicht mindestens sechs Monate Mitglied der Gemeinde ist,
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be­treuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  • wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,
  • wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Wahltag ist ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag.

§ 15 Passives Wahlrecht

Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Vorstandes können alle wahl­berechtigten Gemeindemitglieder werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind:

  • Mitglieder des Wahlausschusses,
  • Personen, die gemäß § 14 der Satzung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  • Personen, deren Ehegatten oder deren minderjährige Kinder, die ihrer elterlichen Gewalt unterliegen, nach dem jüdischen Religionsgesetz nicht der jüdischen  Religionsgemeinschaft   oder  einer jüdischen  Kultus­gemeinde angehören,
  • Angestellte der Synagogen-Gemeinde Köln oder deren unmittelbaren /Angehörigen (bis zum 1. Grad).

§ 16 Wahlverfahren

Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren regelt die Wahlord­nung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 17 Wahldauer

Durch die Wahl werden die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die Dauer von drei Jahren zu ihrem Amt berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die ausscheidenden Mitglieder führen ihr Amt – auch im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft durch Rücktritt, Abwahl oder sonstigem Grund – bis zur Einführung und Verpflichtung ihrer Nachfolger weiter.

E. Die Gemeindevertretung

§ 18 Zusammensetzung

Die Gemeindevertretung besteht aus 15 Mitgliedern. Tritt ein Mitglied zurück oder verliert es aus sonstigem Grund sein Amt, so rückt derjenige Bewerber/diejenige Bewerberin nach, der/die bei der Wahl zur Gemeinde­vertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl unberücksichtigt geblieben ist. Voraussetzung für die Berechtigung, in die Gemeindevertretung nach­zurücken, ist, dass der Bewerber/die Bewerberin mindestens 10 Prozent der gültigen, abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist die Liste erschöpft und können deshalb zwei Plätze nicht wieder besetzt werden, so finden Nach­wahlen entsprechend den Bestimmungen über die Neuwahlen statt.

Alle Kandidaten, die bei der Wahl zur Gemeindevertretung die gleiche Stimmzahl wie der/die fünfzehnte Bewerber/in erlangt haben, sind als Gemeindevertreter gewählt und die Anzahl der Gemeindevertreter erhöht sich entsprechend. Verliert in diesem Fall ein Mitglied der Gemeindevertretung seinen Sitz, so rückt solange kein Bewerber nach, bis die Zahl der Mitglieder auf fünfzehn reduziert ist. Gleiches gilt für den Fall des Nachrückens bei gleicher Stimmenzahl. (Änderung vom 14.01.2024)

Ein Mitglied der Gemeindevertretung verliert seinen Sitz,

  • durch schriftlichen Verzicht, der an den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Gemeindevertretung zu richten ist,
  • durch nachträglichen Verlust des Wahlrechts gemäß §§ 14, 15 dieser Satzung,
  • durch gerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen,
  • durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
  • durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses,
  • durch Abwahl durch die Gemeindeversammlung unter Beachtung der für die Änderung der Satzung notwendigen Verfahrensvorschriften mit zwei Drittel Mehrheit.
  • ein Mitglied verliert auch seinen Sitz beim Nichterscheinen zu drei (aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb zumindest eines Vierteljahres, ohne rechtzeitig triftige Gründe hierfür anzugeben. Erfolgt nach schriftli­cher Aufforderung (durch Einschreibebrief) innerhalb eines Monats keine Klärung, so stellt die Gemeindevertretung fest, dass sein Sitz als verloren gilt.

Der Betroffene/die Betroffene hat die Möglichkeit, gegen den Ausschluss binnen 14 Tagen Einspruch bei der Gemeindevertretung einzureichen. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, binnen 21 Tage eine Gemeindeversammlung zur Klärung dieser Frage einzuberu­fen.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder beschlossen ist, Verschwiegenheit zu wahren.

§ 20 Ausschließungsgründe

Ein Mitglied der Gemeindevertretung darf weder beratend noch entschei­dend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. ihm selbst,
  2. einem seiner Angehörigen (bis zum 2. Grad),
  3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natür­lichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§ 21 Konstituierung

Das älteste Mitglied der neu gewählten Gemeindevertretung verpflichtet in der konstituierenden Sitzung, zu der der/die bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag einzuladen hat, die neugewählten Gemeindevertreter/ innen zu treuer und gewissenhafter Amtsführung zum Wohle der Synagogen-Gemeinde Köln und leitet die Wahl des/ der Vorsitzenden der Gemeindevertretung und seine(s)r Stellvertreter(s). (Dieser § wurde geändert am 14.01.2024)

§ 22 Sitzungen

Der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemein­devertretung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. Die Gemeindevertretung tagt in der Regel mindestens einmal monatlich und öffentlich.

Die Sitzungen sind möglichst mit siebentägiger Frist einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes oder zweier Mitglieder der Gemeindevertretung ist eine Sitzung einzuberufen.

Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn nach fristgerechter Ein­ladung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.

Zu den Sitzungen der Gemeindevertretung ist der Vorstand einzuladen. Seine Mitglieder müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben zu allen Sitzungen der Gemeindevertre­tung und ihrer Ausschüsse Zutritt.

Über alle Verhandlungen der Gemeindevertretung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom/von der Vorsitzenden und seinem/ihren Stellvertreter zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Sitzung zu genehmigen ist.

§ 23 Zuständigkeit

Die Gemeindevertretung ist gemeinsam mit dem Vorstand für alle Ge­meinde-Angelegenheiten zuständig, welche nicht durch Gesetz oder durch die Satzung dem Vorstand oder der Gemeindeversammlung allein zugewie­sen sind.

Die Gemeindevertretung und der Vorstand beschließen über den Erwerb oder Verkauf von Haus- und Grundbesitz sowie die Vergabe von Erbpacht, über die Festsetzung der Beiträge und Steuern und über die Errichtung und Auflösung von besoldeten Gemeindeämtern.

Die Gemeindevertretung kann den Vorstand mit der Ausführung bestimm­ter Angelegenheiten beauftragen, soweit es sich nicht um Fragen der Geschäftsführung handelt.

Soweit es sich nicht um Fragen der Geschäftsführung handelt, kann die Gemeindevertretung gegen Beschlüsse des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung den Beirat anrufen. Dieser Beschluss hat aufschiebende Wirkung. Tritt der Beirat in seiner Entscheidung den Beden­ken der Gemeindevertretung nicht bei, so kann diese die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Gemeindeversammlung verlangen.

Stimmt der Beirat den Bedenken der Gemeindevertretung zu, so soll der Gemeindevorstand seinen Beschluss aufheben. Tut er dies nicht, so hat er entsprechend § 31 eine außerordentliche Gemeindeversammlung einzuberu­fen.

§ 24 Haushalt

Der Gemeindevertretung obliegt die Genehmigung des Gemein­de-Haushalts, über dessen Durchführung der Vorstand vierteljährlich berichtet. Außerplanmäßige Ausgaben sind ebenfalls von der Gemeindever­tretung zu bewilligen. Zur Überprüfung des Haushaltsplanentwurfs gemäß § 30 der Satzung richtet die Gemeindevertretung einen Finanzausschuss ein, dem nur Mitglieder der Gemeindevertretung angehören können.

§ 25 Auftragsrecht an Revisoren

Die Gemeindevertretung hat das Recht, von den Revisoren die Prüfung einzelner Vorgänge zu verlangen.

§ 26 Kommissionen

Die Gemeindevertretung kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Kom­missionen einrichten, die Gemeindevertretung und Vorstand in bestimmten Angelegenheiten zu beraten haben. Zu Mitgliedern der Kommissionen kann jedes Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln gewählt werden.

F. Der Gemeindevorstand

§ 27 Wahl

Die Gemeindevertretung wählt auf ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Vorstand nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts. Der Vorstand besteht aus drei oder vier Mitgliedern. Durch die Wahl in den Vorstand verlieren die Gewählten ihren Sitz in der Gemeindevertretung. Für sie rücken keine Mitglieder nach. Tritt ein Mit­glied des Vorstandes von diesem Amt zurück oder wird er abgewählt, so lebt sein Sitz in der Gemeindevertretung wieder auf.

Ein Mitglied des Vorstandes oder der Vorstand als ganzes verliert sein Amt, wenn die Gemeindeversammlung es unter Beachtung der für die Änderung der Satzung notwendigen Verfahrensvorschriften mit zwei Drittel Mehrheit abwählt. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied des Vor­standes oder den Vorstand als ganzes auf einer eigens dazu einberufenen Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder abwählen.

Die §§ 17,19 und 20 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 28 Zuständigkeit

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung (Organisation, Verwaltung, Personalführung, laufende Finanzgeschäfte) sowie die gerichtliche und  außergerichtliche Vertretung der Synagogen-Gemeinde Köln. Erklärungen, die die Synagogen-Gemeinde Köln verpflichten sollen, bedürfen der Unter­zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

§ 29 Personal

Einstellung und Entlassung des Gemeindepersonals erfolgt durch den Vorstand. Rabbiner, Kantor, Religionslehrer/in, Geschäftsführer/in und Jugendleiter/in werden im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung besetzt.

§ 30 Haushaltsplan

Der Vorstand stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf, der alle voraus­sehbaren Einnahmen und Ausgaben enthält, und leitet ihn grundsätzlich bis zum 31. Oktober des vorausgehenden Kalenderjahres dem Finanzausschuss (§ 24 der Satzung) zu, der ihn überprüft und ihn sodann unverzüglich mit dem schriftlichen Prüfungsbericht an die Gemeindevertretung weiterleitet.

Der Vorstand führt die Verwaltung der Synagogen-Gemeinde Köln im Rahmen des Haushaltsplanes. Ist bis zum Beginn eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan noch nicht beschlossen, so ist der Gemeindevorstand berech­tigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um gesetzliche oder ver­tragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus kann er bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes Ausgaben tätigen, die pro Monat ein Zwölftel des jeweiligen Vorjahresansatzes nicht überschreiten.

Das Rechnungsjahr der Synagogen-Gemeinde Köln ist das Kalenderjahr.

§ 31 Einspruchsrecht

Gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung steht dem Vorstand der Einspruch zu. Dieser muss der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung zugehen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

Bestätigt die Gemeindevertretung ihren Beschluss, so kann der Vorstand innerhalb einer weiteren Woche den Beirat anrufen. Dieser Beschluss hat ebenfalls aufschiebende Wirkung. Tritt der Beirat in seiner Entscheidung den Bedenken des Gemeindevorstandes nicht bei, so kann dieser eine außerordentliche Sitzung der Gemeindeversammlung einberufen. Der Gemeindevorstand kann die Entscheidung der Gemeindeversammlung über die Sache mit dem Antrag verbinden, ihm das Vertrauen auszusprechen, mit der Folge, dass bei negativem Ausgang der Gemeindevorstand abge­wählt ist. Stellt der Vorstand die Vertrauensfrage, so ist darüber auf einer eigens dazu einberufenen Gemeindeversammlung zu entscheiden, die frühestens zehn Tage später stattfinden kann.

Tritt der Beirat den Bedenken des Gemeindevorstandes bei, so kann die Gemeindevertretung gemäß § 9 die Einberufung einer Gemeindeversamm­lung fordern.

G. Die Revisoren

§ 32 Aufgaben

Den Revisoren obliegt die zumindest zweimal jährliche Prüfung aller Zahlungs- und sonstiger Vorgänge der Synagogen-Gemeinde Köln. Dazu sind ihnen vom Vorstand Einblick in alle Buchungsunterlagen und Akten zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Revisoren leiten ihre Prüfberichte, nachdem sie zunächst dem Vorstand Gelegenheit zur Klärung und Ausräumung der einzelnen Prüfungsbemerkungen gegeben haben, gleichzeitig dem Vorstand und der Gemeindevertretung zu, wobei sie die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere den Schutz von Sozialgeheimnissen, zu wahren haben.

§ 33 Zusammensetzung und Aufgaben

Der Beirat besteht aus vier mit dem Gemeindeleben vertrauten Gemeinde­mitgliedern, von denen je zwei von der Gemeindevertretung und dem Vorstand zu Beginn einer Amtsperiode benannt werden und die nicht Mitglieder der Gemeindeorgane nach § 7 b) – d) sein dürfen.

Er hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen den übrigen Gemeinde­organen zu vermitteln und auf einvernehmliche Regelungen hinzuwirken. Dazu kann er erforderlichenfalls vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Gemeindeversammlung verlangen.

Schlussbestimmungen

§ 34 Auflösung

Die Auflösung der Synagogen-Gemeinde Köln erfolgt, wenn die Gemeinde­versammlung sie mit zwei Drittel-Mehrheit auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sitzung beschließt. Bei Auflösung der Synago­gen-Gemeinde Köln wird das Gemeindevermögen einem allgemein gemein­nützigen jüdischen Zweck zugeführt.

§ 35 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch eine zum Zweck der Satzungs­änderung einberufenen Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ist die Gemeinde­versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite frühestens nach 10 Ta­gen, aber innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, die in jedem Fall be­schlussfähig ist und mit zwei Drittel Mehrheit endgültig entscheidet. Der Antrag auf Satzungsänderung kann von der Gemeindevertretung oder von 100 stimmberechtigten Gemeindemitgliedern gestellt werden.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde mit der turnusmäßigen Wahl der in § 7 b) und c) dieser Satzung genannten Organe in Kraft, wobei diese Organe bereits nach dieser Satzung zu wählen sind.

 


Genehmigt und beschlossen in der Gemeindeversammlung vom 28.02.1993, 20.06.1993, 24.08.1993 und 11.11.1993

Die Satzung und Wahlordnung wurde mit Erlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1994 – III B 2-30-51  Nr. 188/94 -gemäß ((§ 2 des Gesetzes über die Jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1951 (GV. NW. 1952, S. 2) – aufgehoben*) staatsaufsichtlich genehmigt.

*Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 „Gesetz zur Regelung der Verleihung von Körperschaftsrechten an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 
(Körperschaftsstatusgesetz)“


Die Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde finden Sie unter diesem Link: