Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung am 25.10.2020 in der Synagogen-Gemeinde Köln

Hier finden Sie eine Kopie der E-Mail unter dem Betreff „Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung am 25.10.2020 in der Synagogen-Gemeinde Köln“ an die Gemeindeführung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die o. g. Wahl zur Gemeindevertretung ist nach der Wahlordnung ungültig.

Ich werde diese Wahl beim Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln fristgerecht anfechten und dies auch vorab dem Zentralrat der Juden mitteilen.

Gemäß der Wahlordnung für die Synagogen-Gemeinde Köln wurden die folgenden Bestimmungen der Wahlordnung missachtet:

Gemäß § 3 Wählerverzeichnis Nr. 4  muss die Liste der Wahlberechtigten zwei Wochen vor der Wahltag im Gemeindebüro  ausgelegt und vorher angekündigt werden – dies ist in der Wahlzeitung vom 2017 gemacht worden – das ist in der versandten Wahlzeitung für 2020 nicht geschehen – siehe Anhänge anbei

Gemäß § 8 Öffentlichkeit Nr. 4 – ist in und an den Gebäuden der Synagogen-Gemeinde Köln am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler verboten – die Kandidaten Schkljar und Dr. Rado haben sich nicht daran gehalten – Beweise liegen vor und auch diverse Zeugen. (Redaktion: Auf dieser Website finden Sie einen dokumentierten Verstoß gegen die Wahlordnung durch die Kandidaten Katona, Kogan und Dr. Rado)

Der Verstoß gegen diese Bestimmung begründet zugleich einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen. Durch die unzulässige Wahlwerbung vor dem Abstimmungsraum wurde ein eherner Grundsatz des Demokratieprinzips verletzt.

§ 9  Stimmabgabe Nr. 2 – verlangt für die Stimmabgabe, dass der Wahlschein mit einem Umschlag, der mit einem Siegel der SGK versehen ist, zusammen mit dem Stimmzettel dem Wähler übergeben werden muss. Andernfalls ist die Stimme nichtig.  Die Wähler erhielten jedoch nur den Stimmzettel ohne Umschlag. Bereits aus diesem Grund ist der gesamte Vorgang der Stimmabgabe und somit die Wahl insgesamt nichtig.

§ 11 Ungültige Stimmen Nr. 1– bestimmt zudem, ausdrücklich, dass abgegebene Stimmzettel ohne Wahlumschlag ungültig sind – somit ist diese Wahl auch nach dieser Bestimmung ungültig.  Zeugen für diesen Vorgang können benannt werden.

Ich stelle Ihnen anheim, die für Montag, den 02.11.2020 vorgesehen konstituierende Sitzung des vermeintlich gewählten Gremiums abzusagen, weil die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Wahl eine wirksame Konstituierung und wirksamen Beschlüsse ausschließt.

Die formgerechte Anfechtung der Wahl mit einer Stellungnahme meines Rechtsbeistands folgt. (Redaktion: Die formgerechte Anfechtung wurde eingereicht)

Mit freundlichen Grüßen

Herzs Krуmalоwski

 


Für die Anfechtung der Gemeindewahlen ist das Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts des Zentralrats der Juden in Deutschland unter dem Vorsitz Herrn Rechtsanwalt Marc Grünbaum zuständig.

Die Wahlordnung der Synagogen Gemeinde Köln finden Sie unter diesem Link: Wahlordnung der Synagogen Gemeinde Köln