Bewertung der Vorschläge des Vorstandes / der Gemeindevertretung für Satzungsänderungen

In der Novemberausgabe des Gemeindeblattes (Seite 74-79) wurden alle Mitglieder der Synagogen Gemeinde Köln gleichzeitig zu einer ordentlichen und einer außerordentlichen Gemeindeversammlung am 14.01.2024 eingeladen. Die außerordentliche Gemeindeversammlung wurde zum Zwecke der Satzungsänderung einberufen.

Vorgeschichte…

Einige von Euch werden sich sicherlich daran erinnern, dass die letzte Wahl im Jahr 2021, wie auch die Wahl im Jahr 2020, unter Missachtung der allgemein gültigen demokratischen Regeln in Bezug auf die Grundsätze der Fairness durchgeführt wurde. Es sei daran erinnert, dass die Wahl 2021 für ungültig erklärt wurde.

Über die Vorkommnisse bei der Wahl wurden die Gemeindemitglieder nicht informiert, obwohl diese sehr detailliert im Bericht der Wahlkommission festgehalten wurden. Das Wort Transparenz wird von den gewählten Vertretern der Gemeinde zwar gerne benutzt, aber nie in die Tat umgesetzt. Der Bericht der Wahlkommission sollte unmittelbar nach der Wahl im Gemeindeblatt veröffentlicht werden.  (Hier können Sie den vollständigen Bericht der Wahlkommission lesen)

Wie würde eine demokratische Änderung der Satzung ablaufen?

In einer Organisation, die demokratische Grundsätze und eine demokratische Ordnung respektiert, würden die Änderungen der Satzung und der Wahlordnung so erfolgen:

  • Es wird eine Satzungskommission gebildet. Jedes Mitglied der Synagogen Gemeinde Köln kann Mitglied der Satzungskommission werden.
  • Die Gemeindemitglieder werden über das Gemeindeblatt zur Teilnahme an der Satzungsänderung aufgefordert.
  • Vorschläge für Satzungsänderungen sollen von der Satzungskommission begutachtet werden.
  • Die Arbeit der Satzungskommission soll offen und transparent sein.

Nach mehreren Wahlanfechtungen sollte die Satzungsänderung letztendlich dazu dienen, Wahlmanipulationen von vornherein unmöglich zu machen.

Doch die jetzige Gemeindevertretung und der Vorstand haben sich für einen anderen Weg entschieden. „Heimlich, still und leise“ wurde eine Satzungsänderung vorbereitet, die in keiner Weise einer fairen und transparenten Wahldurchführung dient.

Diese Personen sind auf der offiziellen Website als Mitglieder der Satzung-Kommission aufgeführt: I. Farkas, M. Freund, Dr. D. Fuhrmann, I. Schkljar, Dr. D. Weiss

„Zum Wohl der Gemeinde“

Lassen Sie uns die einzelnen Punkte diskutieren…

a)

In § 17 der Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln wird die Amtsperiode der Gemeindevertreter von drei auf vier Jahre erhöht, so dass der Wortlaut des § 17 Satz 1 dann der folgende ist:

„Durch die Wahl werden die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die Dauer von vier Jahren zu ihrem Amt berufen.“

Kommentar:

Ich bin absolut sicher, dass jeder klar denkende Mensch der folgenden Aussage zustimmen würde: „Es gibt mehrere Faktoren, die aus einer Verwaltungsform eine Diktatur machen. Einer davon ist die Unveränderlichkeit der leitenden Personen und die Verlängerung der Amtszeit.“

In allen demokratischen Systemen wird großer Wert auf die regelmäßige Erneuerung bzw. den Wechsel in den Führungspositionen gelegt. Die ständige Wiederwahl derselben Personen führt zu einer Verfestigung der Macht in den Händen einzelner Personen oder Gruppen.

Es gibt keine ernsthafte Begründung für die Verlängerung der Amtszeit und es wurde nicht einmal versucht, die Satzungsänderung durch demokratische Prozesse zu erreichen.

Die Verlängerung der Amtszeit von Personen, die seit Jahrzehnten diese Ämter bekleiden, ist ein weiterer Beweis dafür, wie autokratisch diese Gemeinde geführt wird, ohne faire Wahlen, mit Einschränkungen der Meinungsfreiheit, so dass nicht einmal die Wahlkommission ihren Bericht im Gemeindeblatt veröffentlichen darf.

b)

§ 18 der Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln wird nach Satz 1 ergänzt um folgende Sätze:

„Alle Kandidaten, die bei der Wahl zur Gemeindevertretung die gleiche Stimmzahl wie der/die fünfzehnte Bewerber/in erlangt haben, sind als Gemeindevertreter gewählt und die Anzahl der Gemeindevertreter erhöht sich entsprechend. Verliert in diesem Fall ein Mitglied der Gemeindevertretung seinen Sitz, so rückt solange kein Bewerber nach, bis die Zahl der Mitglieder auf fünfzehn reduziert ist. Gleiches gilt für den Fall des Nachrückens bei gleicher Stimmenzahl.“

Kommentar:

Die vorgeschlagene Änderung, dass alle Kandidaten, die die gleiche Stimmenzahl wie der/die fünfzehnte Bewerber/in erhalten, gewählt sind, ist ungewöhnlich. Wenn ich über die Rechtslage bei den verschiedenen Wahlen richtig informiert bin, ist dieser Vorschlag ein absolutes Novum. Normalerweise wird solche Situation eine Stichwahl oder ein Losverfahren geregelt.

Bei der letzten Wahl lagen die Plätze 15 und 16 nur eine Stimme auseinander. Der Kandidat auf dem 16. Platz kann z.B. behaupten, dass diese eine Stimme durch einen Fehler zustande gekommen ist und alle Stimmen neu ausgezählt werden müssen. Und er findet die Unterstützung der anderen Kandidaten, die bei der Auszählung anwesend sind.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Mitglied des Wahlausschusses, der seit 12 Stunden an der Wahl teilnimmt und bereits vier Stunden mit der Auszählung der Stimmen beschäftigt ist.  Würden Sie Auszählung der Stimmen wiederholen oder dem Vorschlag folgen, beide Kandidaten zuzulassen? Was passiert, wenn alle Mitglieder des Wahlausschusses dem Vorschlag zustimmen?

Ergebnisse der Wahlen 2021

c)

§ 21 der Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln wird zu folgendem Wortlaut geändert:

„Das älteste Mitglied der neu gewählten Gemeindevertretung verpflichtet in der konstituierenden Sitzung, zu der der/die bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag einzuladen hat, die neugewählten Gemeindevertreter/ innen zu treuer und gewissenhafter Amtsführung zum Wohle der Synagogen-Gemeinde Köln und leitet die Wahl des/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung und seine(s)r Stellvertreter(s).“

Kommentar:

In diesem Paragraf werden drei Wörter „der neu gewählten“ hinzugefügt. Diese geringfügige Verbesserung soll wahrscheinlich klarstellen, dass es sich um das älteste Mitglied der neu gewählten Gemeindevertretung handelt. In beiden Fällen handelt es sich ohnehin um Dr. Michael Rado.

Besonders grotesk erscheint diese „präzisierte Formulierung“ im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen in § 1 der Wahlordnung, wo die Formulierung nicht nur Tür und Tor für willkürliche Interpretationen öffnet, sondern sich auch selbst widerspricht.

d)

§ 1, Absatz 1 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln wird zu folgendem Wortlaut geändert:

„§ 1. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 12 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte auf der konstituierenden Sitzung, zu der der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln schriftlich zu laden hat, den Wahlleiter/die Wahlleiterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, seine/ihre drei Stellvertreter/Stellvertreterinnen und den Schriftführer/die Schriftführerin wählen. Nicht unmittelbar gewählte Bewerberinnen oder Bewerber rücken entsprechend ihrer Stimmenzahl nach.

Kommentar:

Der Vorschlag „der Wahlausschuss besteht aus mindestens 12 Mitgliedern“ wirft mehrere potenzielle Probleme auf und steht sogar in klarem Widerspruch zum letzten Satz des Absatzes.

1. Würde der Wahlausschuss aus 12 Personen bestehen, könnte es bei Abstimmungen zu Pattsituationen kommen. In einem Gremium mit einer geraden Anzahl von Mitgliedern ist die Wahrscheinlichkeit einer Stimmengleichheit relativ hoch.

2. Die Formulierung „mindestens 12 Mitglieder“ impliziert, dass es keine Obergrenze für die Anzahl der Mitglieder gibt.  Dies könnte zu einem zu großen und damit unhandlichen Wahlausschuss führen. Wenn sich z.B. 25 Personen zur Wahl in den Wahlausschuss stellen, müssten alle berücksichtigt werden. Kann ein solcher Wahlausschuss überhaupt arbeitsfähig sein?

3. Und die Krönung… Die Formulierung „Nicht unmittelbar gewählte Bewerberinnen oder Bewerber rücken entsprechend ihrer Stimmenzahl nach“ ist im Zusammenhang mit einer unbegrenzten Mitgliederzahl widersprüchlich und verwirrend. Wenn es keine feste Mitgliederzahl gibt, ist unklar, unter welchen Umständen und wie das Nachrücken geregelt werden soll.

Fazit:

Wie unschwer zu erkennen ist, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung / des Gemeinderates nichts unternommen, um die Chancengleichheit aller Kandidaten bei den nächsten Gemeindewahlen 2024 zu gewährleisten.

Es gibt nach wie vor keine klaren und nicht manipulierbaren Wahlregeln, die die Grundsätze der Fairness garantieren könnten.  Dies gilt insbesondere für die vorgeschlagenen Änderungen. Werden diese eins zu eins übernommen, werden weitere Möglichkeiten der Wahlmanipulation geschaffen.

Aber die Krönung für alles ist die Erhöhung des Amtszeiten. Vor allem wenn man bedenkt, dass zwei Vorstandsmitglieder fast 40 Jahre im Gemeinderat und rund 20 Jahre im Vorstand sind.

Meine Vorschläge zur Satzungsänderung:

 

Folgende Punkte sind dem aufmerksamen Leser aufgefallen:

Gemeindeblatt Nr. 11, November. Im Inhaltsverzeichnis sind weder die Einladung zur Gemeindeversammlung noch die Änderungsvorschläge für die Satzung enthalten.

Die Gemeindeversammlung (um 14:00 Uhr) und außerordentliche Gemeindeversammlung (um 16:00 Uhr) findet am gleichen Tag statt. Die Änderung der Satzung ist ein wichtiges Thema mit weitreichenden Auswirkungen auf das Gemeinschaftsleben und verdient daher eine gesonderte Sitzung.

Das Dezember-Gemeindeblatt (Nr. 12) enthält die Einladungen zu den genannten Veranstaltungen nicht mehr. Soll das vielleicht dazu führen, dass diese Veranstaltung in Vergessenheit gerät und weniger besucht wird?

Am 22.08.2021 wurde bereits ein Versuch unternommen, die Anzahl der Jahre im Amt von drei auf vier zu erhöhen. Damals scheiterten die Damen und Herren mit dem Vorschlag. Dieses Jahr haben sie sich sicher besser vorbereitet. Es ist unglaublich, wie attraktiv diese illusorische Macht über die Gemeinschaft sein kann. Mehr dazu hier.