Durchführung der Wahlen in Gemeindezentren, Wahlzeiten

Dieser Blogeintrag entstand aus einer Diskussion in einer WhatsApp-Gruppe und behandelt die Frage der Wahlzeiten in den Gemeindezentren der Synagogen-Gemeinde-Köln. Er basiert auf den Erfahrungen und Herausforderungen der vorangegangenen Wahlen. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie lange die Stimmabgabe in den Gemeindezentren möglich sein soll. Dieses Thema ist auch im Beitrag „Tätigkeit des Wahlausschusses, Schritt für Schritt erklärt“ unter Punkt 10 zu finden.

Was sagt die Wahlordnung dazu?

§ 6 Wahlzeit

Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in den Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt. Der Wahlausschuss wird (bis zum Jahr 2021 stand hier kann) während der Wahlzeit im Elternheim der Synagogen-Gemeinde Köln für die Heimbewohner/innen und in den Begegnungszentren Porz und Chorweiler für Mitglieder eine Stimmabgabe ermöglichen.

Auslegung 01: Die Stimmabgabe ist überall von 10 bis 18 Uhr möglich

Interpretation: „Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in allen Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt. Die Wahllokale sind: Synagoge an der Roonstraße (Hauptwahllokal), Elternheim, Begegnungszentren Porz und Chorweiler.“ Der Widerspruch zu anderen Paragraphen der Wahlordnung wird aber völlig außer Acht gelassen.

Begründung

Die Befürworter dieser Auslegung sind der Meinung, dass der Wahlausschuss während der gleichen Wahlzeit, also von 10 bis 18 Uhr, in allen Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln (Hauptwahlort, Elternheim und Begegnungszentren Porz und Chorweiler) die Stimmabgabe ermöglichen muss.

Die Wahlzeit definiert die Zeit, wann die Wahllokale zur Stimmabgabe geöffnet sind (10 bis 18 Uhr).

Das Wort wird impliziert die Verpflichtung des Wahlausschusses, die Stimmabgabe an diesen Standorten innerhalb der festgelegten Wahlzeiten von 10 bis 18 Uhr zu organisieren. Das Wort ermöglichen ist nur eine Deutung, dass die Wahlmöglichkeit bereits fest geplant ist.

Wenn alles so klar und deutlich ist, warum wurde § 6 nicht einfacher formuliert? Zum Beispiel so:

§ 6 Wahlzeit

Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in allen Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt.

Wozu dient der zweite Satz in diesem Paragraphen? Die Beschreibung, dass der Wahlausschuss irgendwo etwas „ermöglichen wird“, ist doch obsolet, oder?

Auslegung 02: Die Stimmabgabe findet zu unterschiedlichen Zeiten statt, jedoch zwischen 10 und 18 Uhr.

Interpretation: Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr nur im Hauptwahllokal statt. Die Wahlkommission legt die Zeiten für die Stimmabgabe in beiden Gemeindezentren und im Elternheim selbst fest. Zum Beispiel: im Elternheim nur eine Stunde und nur nach Abstimmung mit der Elternheimleitung, im Begegnungszentrum Porz von 11 bis 14 Uhr und im Begegnungszentrum Chorweiler von 11 bis 16 Uhr.

Auslegung des § 6 bei der Wahl 2021

Der Wahlausschuss hat den Begriff Wahlzeit weiter gefasst (die Gründe dafür werden später deutlich).

Die Wahlzeit umfasst mehr als den eigentlichen Akt der Stimmabgabe. Der Wahlausschuss versteht darunter den gesamten Zeitraum, der für die Durchführung der Wahl vorgesehen ist. Es geht vor allem darum, die Stimmabgabe in dieser Zeit zwischen 10.00 und 18.00 Uhr zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Wahlurnen bis 18.00 Uhr sicher im Hauptwahllokal ankommen.

Der zweite Satz mit der Formulierung wird ermöglichen wurde vom Wahlausschuss nicht als eine zwingende Verpflichtung, sondern als die Schaffung einer Möglichkeit verstanden. Für den Wahlausschuss geht es letztendlich um die Verpflichtung, im gesamten Zeitraum von 10 bis 18 Uhr an allen in der Wahlordnung erwähnten Standorten die Stimmabgabe zu ermöglichen. Dabei muss der Wahlausschuss nicht nur auf die Regeln der Wahlordnung achten, sondern auch die eigene personellen Möglichkeiten berücksichtigen. (Im Jahr 2021 hatte die Wahlkommission 9 Mitglieder, darunter eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter.)

Auch bei der Planung der Wahlen sollte nicht vergessen werden, dass die Maßnahmen auch mit gesundem Menschenverstand organisiert werden müssen.

So lief es im Jahr 2021 ab:

  • Im Hauptwahllokal in der Roonstraße wählten 388 Personen.
  • In Chorweiler wählten 162 Personen. Die offizielle Öffnungszeit der Wahllokale war von 11:00 bis 14:00 Uhr. Die tatsächliche Öffnungszeit lag jedoch zwischen 11:00 und 15:05 Uhr (wegen der Corona-Maßnahmen).
  • In Porz wählten 78 Personen. Die offizielle und tatsächliche Öffnungszeit war von 11:00 bis 14:00 Uhr.
  • Die Stimmabgabe im Elternheim war von 16:00 bis 16:45 Uhr. Die Anzahl der Wähler betrug 21 Personen.

Satzungsgemäße Hindernisse für die Stimmabgabe von 10 bis 18 Uhr

Hier versuche ich zu erklären, warum die Stimmabgabe an allen vier Standorten zur gleichen Zeit aus Sicht der Wahlordnung nicht umsetzbar ist.

Wahlordnung, § 1 Wahlausschuss, Punkt 4 lautet:

Der Wahlausschuss überwacht die Wahlhandlung und ihre Durchführung. Bei der Wahl müssen ununterbrochen mindestens drei Mitglieder des Wahlausschusses, darunter stets der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein.

Wie man sieht, definiert die Wahlordnung klar und deutlich, wer die ganze Zeit von 10 bis 18 Uhr im Wahllokal anwesend sein muss. Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum wie zum Beispiel wird ermöglichen“.

Wenn zum Beispiel in Chorweiler der anwesende stellvertretende Vorsitzende kurz den Raum verlässt, ist die Wahlhandlung nicht mehr gesetzeskonform und anfechtbar. Ich kann mir zwar vorstellen, dass eine kurze Toilettenpause zulässig sein könnte, aber die Wahlhandlung muss für diese Zeit unter der Aufsicht des anwesenden Anwalts pausiert werden. Aber darf man mehr als einmal zur Toilette gehen? Ich würde sagen, nein, weil in diesem Fall die Wahlhandlung mehrfach satzungswidrig unterbrochen werden müsste.

Aktuell haben wir faktisch vier Wahllokale:

  • Hauptwahllokal, hier bleibt der Vorsitzende.
  • Wahllokal Elternheim, hier bleibt ein stellvertretender Vorsitzender.
  • Wahllokal Chorweiler, hier bleibt der zweite stellvertretende Vorsitzende.
  • Wahllokal Porz, hier bleibt der dritte stellvertretende Vorsitzende.

Sollte die Abstimmungszeit in allen Wahllokalen gleich (von 10 bis 18 Uhr) sein, dürfen die Herren Isaev, Dr. Dementyev, Luft und Khomski die Abstimmungsräume nicht verlassen. Die Wahlhandlungen sind öffentlich, und wenn mehrere Gemeindemitglieder bezeugen würden, diese Herren außerhalb des Abstimmungsraums gesehen zu haben, ist die Wahl anfechtbar.

Leider haben viele Gemeindemitglieder, die sich zur Mitarbeit im Wahlausschuss überreden lassen, keine Vorstellung, was auf sie zukommt. Insbesondere die stellvertretenden Vorsitzenden werden definitiv keine Zeit für eine Mittagspause haben.

Wahlordnung, § 10 Stimmenzählung, Punkt 1 lautet:

„Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.“

Wenn dieser Punkt umgesetzt werden soll, muss die Stimmauszählung im jeweiligen Wahllokal direkt ab 18:00 Uhr erfolgen. Um dies zu ermöglichen, müssen im Vorfeld einige organisatorische Maßnahmen getroffen werden.

Aber ist das überhaupt satzungskonform? Lesen wir mal weiter…

Wahlordnung, § 10 Stimmenzählung, Punkt 2 lautet:

„Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen amtlichen Umschlägen zu vergleichen. Danach öffnet ein Beisitzer/eine Beisitzerin die Umschläge, nimmt die Stimmzettel heraus und übergibt sie nebst Umschlägen dem Wahlleiter/der Wahlleiterin.“

Was ist mit dem Satz die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen gemeint? Ich würde vorsichtig behaupten, dass mit der Gesamtzahl alle Stimmzettel aus allem Wahllokalen gemeint sind.

Die Formulierung übergibt sie nebst Umschlägen dem Wahlleiter/der Wahlleiterin macht deutlich, dass der Wahlleiter/die Wahlleiterin anwesend sein muss. Der Wahlleiter befindet sich aber zu diesem Zeitpunkt im Hauptwahllokal und ist mit Punkt 1 des § 10 beschäftigt.

Finanzielle und organisatorische Konsequenzen

Mal angenommen, der Wahlausschuss verständigt sich darauf, die Abstimmungszeit an allen vier Orten von 10 bis 18 Uhr gleich zu halten:

  • Muss das Elternheim wirklich für alle Gemeindemitglieder geöffnet werden, obwohl dort jahrzehntelang innerhalb von einer Stunde abgestimmt wurde? Übrigens, das Elternheim ist nicht dasselbe wie das Gemeindezentrum Ottostraße.
  • Der Arbeitstag der Wahlausschussmitglieder soll wesentlich früher anfangen*, und nicht nur sie müssen länger arbeiten, sondern auch:
    • * Die Wahlurnen müssen zuerst vom Notar versiegelt werden, bevor sie an die Wahlkommission übergeben werden.
  • Dabei entstehen folgende Zusatzkosten (Sonntagsarbeit fast verdoppelt):
    • Die Polizei muss die Wahllokale länger überwachen.
    • Die Sicherheitsdienstmitarbeiter müssen länger für die Sicherheit sorgen.
    • Der Notar und die Rechtsanwälte müssen länger dabei sein.

Warum muss die Gemeinde alles bezahlen? Die sinnlose Erhöhung der Abstimmungszeit trägt keineswegs zur von mir immer bemängelten Chancengleichheit für alle Kandidaten bei. Ich schlage vor, dass diejenigen, die am lautesten schreien, den Mehrkostenaufwand übernehmen sollen.

Fazit

Wahlen sind ein vielschichtiger Prozess, bei dem alle Schritte genau aufeinander abgestimmt sein müssen. Man kann es mit einer Bauanleitung vergleichen: werden Schritte vertauscht oder fehlen Bauteile, wird das Ziel nicht erreicht oder das Ergebnis entspricht nicht unseren Erwartungen. Die Wahlordnung ist die Bauanleitung für Wahlen. Es ist nicht möglich, einen Punkt nach eigenem Geschmack zu interpretieren, ohne zu prüfen, ob die anderen Bausteine noch passen. Die Wahlordnung der SGK ist nicht nur schlecht, sie ist veraltet, unzureichend und irreführend.

Anstatt die Wahlordnung zu verbessern, wurde die Situation in diesem Jahr noch verschlimmert. Durch die Formulierung „der Wahlausschuss besteht aus mindestens 12 Mitgliedern“ darf die Anzahl der Ausschussmitglieder nicht mehr unter 12 fallen. Im Jahr 2021 ist ein Mitglied des Wahlausschusses am Wahltag nicht erschienen (vergessen Sie nicht, die Wahlhandlungen sind öffentlich). Können wir sicher sein, dass es in diesem Jahr nicht auch passieren wird? Aktuell ist alles noch in Ordnung, wir haben 16 Personen auf der Liste.

Alle Mitglieder der Gemeindevertretung und des Vorstands kennen diese Situation und wissen genau, dass eine korrekte und demokratische Wahldurchführung mit unserer Satzung/Wahlordnung nie durchgeführt werden kann. Die Wahl 2024 ist ohne Weiteres anfechtbar.

Für demokratische Wahlen in der Gemeinde setze ich mich seit fast zwei Jahrzehnten ein, leider mit sehr überschaubarem Erfolg. Wenn ich richtig informiert bin, hat sich nur ein Mitglied der Gemeindevertretung von 15 dafür eingesetzt (Satzungsänderung 2023/24), dass die Wahlordnung auch in Richtung „Demokratische Wahldurchführung / Chancengleichheit“ angepasst wird. Alle anderen sind mit unserer miserablen Satzung/Wahlordnung zufrieden! Und das ist eine Schande.

Uns bleibt nur zu hoffen, dass die neu gewählten Ratsmitglieder sich für eine Satzungsänderung einsetzen werden, damit diese den demokratischen Normen und dem gesunden Menschenverstand entspricht!

Liebe Gemeindemitglieder, setzen Sie sich für eine klare und praktisch umsetzbare Satzung/Wahlordnung ein, die demokratischen Grundsätzen entspricht und die Chancengleichheit sowie Transparenz unserer Wahlen gewährleistet.

P.S.

Die Liste der vorgeschlagenen Änderungen der Wahlordnung wird ebenfalls veröffentlicht.

 


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