Hiermit stelle ich gemäß § 16 der Wahlordnung (Teil II der Satzung) der Synagogen- Gemeinde Köln den Antrag auf Wahlprüfung und erhebe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Gemeindevertretung der Synagogen-Gemeinde Köln vom 25. Oktober 2020.
Meine Antragsberechtigung ergibt sich aufgrund meiner Wahlberechtigung aus § 16 Wahlordnung in Verbindung mit meiner Mitgliedschaft in der Synagogen-Gemeinde Köln.
In der Sache begründe ich meinen Antrag und meinen Einspruch wie folgt:
I. Verstoß gegen § 8 Nr. 4 Wahlordnung
Gemäß § 8 Nr. 4 Wahlordnung ist am Wahltag in und an den Gebäuden der Synagogen-Gemeinde Köln jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
Die Vorschrift ist Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit, der seinerseits die ehernen Prinzipien des verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatzes und des ebenfalls verfassungsrechtlich begründeten Demokratieprinzips konkretisiert.
Durch massive Wahlwerbung der Kandidaten Schkljar und Dr. Rado, die am Wahltag im Eingangsbereich zum Wahllokal stattgefunden hat (Zeugenbeweis), wurde massiv gegen den in § 8 Nr. 4 Wahlordnung konkretisierten Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen, weil Kandidaten, die sich an die Vorschrift gehalten haben Nachteile erlitten haben.
Da ich zu diesen Kandidaten gehöre, ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmung meiner Kandidatur durch diese Verstöße mit negativer Auswirkung auf mein Wahlergebnis beeinträchtigt wurde.
In dieser Verletzung des § 8 Nr. 4 Wahlordnung liegt zugleich eine Verletzung der Aufgabenwahrnehmung des Wahlausschusses, dem gemäß § 1 Nr. 4 Wahlordnung die Überwachung der Wahl obliegt.
II. Verstoß gegen § 3 Nr. 4 Wahlordnung
Gemäß § 3 Nr. 4 WO ist das Wählerverzeichnis mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag in dem Gemeindebüro, Roonstraße 50, Köln für eine Woche zur Einsicht auszulegen; dies ist den Wahlberechtigten Mitgliedern durch Rundschreiben und Presseveröffentlichungen bekanntzugeben.
Diese Voraussetzung wurde nicht erfüllt. Die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde hatten somit keine ausreichende Informationsgrundlage über die Kandidaten als Voraussetzung für ihre Willens- und Meinungsbildung.
III. Verstoß gegen § 9 Nr. 2 und Nr. 6 WO i.V.m. § 11 Nr. 1 Wahlordnung
Die in § 9 N2. Und Nr. 6 Wahlordnung normierte Verpflichtung zur Stimmabgabe in Wahlumschlägen konnte nicht erfüllt werden, weil keine Wahlumschläge ausgegeben wurden.
Dieser Verstoß führt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Nr. 1 Wahlordnung Ungültigkeit der nicht in einem Wahlumschlag abgegeben Stimmen. Diese Konsequenz tritt für alle Stimmen ein, die am 25.10.2020 abgegeben wurden, weil keine Wahlumschläge ausgegeben wurden.
Die Verletzung der genannten Vorschriften begründeten keine bloßen Formfehler. Sie dient vielmehr der Wahrung der Gemeinheit der Wahl, die ebenfalls einen grundlegenden Wahlrechtsgrundsatz bildet.
IV. Folgerungen
Nach alledem besteht kein Zweifel an der Ungültigkeit der am 25.10.2020 durchgeführten Wahl zur Gemeindevertretung der Synagogen-Gemeinde Köln.
Das laut Wahlniederschrift vom 26.10. unter Aufsicht des anwesenden Notars Christian Haas festgestellte und bekannt gegebene Wahlergebnis ist deshalb rechtswidrig.
Da ein neuer Vorstand nicht gewählt wurde, bleiben Handlungen der vermeintlich gewählten Personen rechtlich unwirksam.
Anmerkung der Redaktion
Der Einspruch von Hr. Herzs Krymalowski wurde rechtzeitig innerhalb der zwei Wochen (bis zum 08.11.2020) nach der Wahl eingelegt. Die Existenz des Einspruches bleibt von der absoluten Mehrheit der Gemeindemitglieder verborgen. Die November Ausgabe des Gemeindeblattes (Redaktionsschluss 17. 11.2020) verliert darüber kein Wort.
Über die Gültigkeit der Wahl zur Gemeindevertretung der Synagogen-Gemeinde Köln entscheidet das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrates der Juden in Deutschland.
Hier finden Sie die Wahlordnung der Synagogen Gemeinde Köln.