Einspruch nach § 16 der Wahlordnung der Synagogengemeinde, 10.12.2006

Synagoge- Gemeinde Köln K.d.ö.R.
– dem Vorstand –
Ottostraße 85
50823 Köln

11 Dezember 2006

Einspruch gegen die Wahlergebnisse nach § 16 der Wahlordnung
Weiterleitung des Antrags an das Schiedsgericht des Zentralrates der Juden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir satzungsgemäß den Einspruch gegen die Ergebnisse der am 10. Dezember 2006 durchgeführten Wahl zur Gemeindevertretung ein.

Der entsprechende Antrag an das Schiedsgericht des Zentralrates der Juden in Deutschland mit der Begründung ist diesem Schreiben beigefügt.

Sie werden gebeten, diesen Antrag unverzüglich an das Schiedsgericht des Zentralrates der Juden weiterzuleiten.

Mit freundlich Grüßen

Аnаtоli K.              Gеnаdi M.

Anlagen
– erwähnt –

 


EINSPRUCH

nach § 16 der Wahlordnung der Synagogengemeinde Köln

ANTRAG

auf Überprüfung der Ergebnisse und der Rechtsmäßigkeit der Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung in der Synagogengemeinde Köln am 10. Dezember 2006

der wahlberechtigten Gemeindemitglieder

  1. Genadi M., Köln
  2. Anatoli K., Köln

– Antragsteller –

Gegen die Ergebnisse der Wahl der Gemeindevertretung in der Synagogengemeinde Köln am 10. Dezember 2006 wird der Einspruch gemäß § 16 der Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln eingelegt.

Ferner wird beantragt,

– die Ergebnisse der Wahl der Gemeindevertretung in der Synagogengemeinde Köln am 10. Dezember 2006 gemäß § 16 der Wahlordnung zu überprüfen,

– festzustellen, dass die Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung in der Synagogengemeinde Köln am 10. Dezember 2006 satzungs- und rechtswidrig war,

– die Wahlergebnisse für nichtig zu erklären.

Angesichts der höheren Zahl der Antragsteller wird die Vertretung aller Antragsteller in dieser  Angelegenheit auf Herrn Genadi M. und Herrn Anatoli K. übertragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, haben die Antragsteller davon abgesehen, die Anträge einzeln zu stellen.

Begründung:

Die Antragsteller sind die Mitglieder der Synagogengemeinde Köln. Die Antragsteller haben sich als Gemeindevertretungsmitglieder zur Wahl am 10. Dezember 2006 gestellt.

I.

Der am 10. Dezember 2006 „durchgeführte“ Wahlvorgang war rechts- und satzungswidrig.

Für die Wahl zur Gemeindevertretung als einer Anstalt öffentlichen Rechts gelten selbstverständlich die allgemeinen demokratischen Grundregel und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere hat das Wahlverfahren hat zu gewährleisten, dass alle Kandidaten gleich behandelt werden und gleiche Chancen bekommen, von ihrem passiven Wahlrecht (§ 15 der Satzung) Gebrauch machen können. Die Bindung der Gemeinde an dem geltenden Recht ist im § 3 der Gemeindeordnung statuiert.

Gegen das verfassungsrechtlich verankerte Chancengleichheitsgebot für alle Kandidaten ist hier massiv verstoßen worden.

1.

In der konstituierenden Sitzung des Wahlausschusses zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl am 10.12.2006 ist einstimmig beschlossen worden, „um eine gewissen Chancengleichheit der Kandidaten zu wahren soll versucht werden, dass in der letzten Ausgabe der normalen Gemeindezeitung keine Wahlwerbung mehr veröffentlicht werden darf“

– Kopie des Protokolls des Wahlausschusses vom 19. September 2006 – Anlage 1 –

2.

An diesem einstimmig gefassten Beschluss haben sich die nachfolgend namentlich benannten Kandidaten nicht gehalten. Insbesondere gilt es für diejenigen Kandidaten, die bereits vor der Wahl
ein Amt in der Gemeinde bekleidet hatten.

Zu dieser Gruppe gehören die Kandidaten Isabella Farkas, Gr—, Hermann, Ja—,  Abraham Lehrer, Le—, Michael Licht, Ma—, Michail Orentlikher, Dr. Michael Rado, Dr. Re—, Rö— und Si—.

Diese Kandidatengruppe (nachfolgend Farkas und andere genannt) ließ die Bilder ihrer Mitglieder auf dem Deckblatt der letzten (vom 24. 11. 2006) Ausgabe des Gemeindeblattes veröffentlichen.

– Ausgabe der Gemeindeblatt vom 24. 11. 2006 in Kopie – Anlage 2 –

November / Dezember 2006 Ausgabe der Gemeindeblattes mit der Wahlwerbung der Gruppe des Vorstandes auf dem Deckblatt

Dadurch wurden die Leser eindeutig und unmissverständlich auf die Kandidaten des Vorstandes geradezu förmlich „gestoßen“, da sie das Deckblatt als erstes in die Hand nehmen und die Seite mit den Abbildungen dieser „Kandidaten“ praktisch ins Auge sticht.

3.

Der heutige Vorstand favorisiert offensichtlich eine Gruppe jüdischer Emigranten aus Russland, die aus folgenden Personen besteht: Denenburg, Ioffe, Laterman, Olschanskij, Scheinman. Diese Gruppe hat als einzige in der letzten Dezemberausgabe der Gemeindezeitung bzw. in der Beilage zu dieser Ausgabe einen Aufruf in russischer Sprache veröffentlichen dürfen, in dem für diese Gruppe geworben wurde.

– Beilage zur Novemberausgabe der Gemeindezeitung in Kopie – Anlage 3 –

Dieser Aufruf wurde allen Gemeindemitglieder zusammen mit dem Gemeindeblatt als Beilage am 24.11.2006 versendet. Diese Beilage nimmt man natürlich auf als erstes in die Hand, um sie zu lesen.

In dem auf Russisch veröffentlichten Aufruf hat man die Antragssteller, Genadi M., Anatoly K., u.a. auf üble Weisen diffamiert. Es wird Ihnen unterstellt, dass diese Konkurrierende Liste namentlich der Antragssteller Genadi M. und Alexander Z. die Unwahrheit sagen („Lügen verbreiten“, „schwarz für weiß erklären“ und ähnliches mehr)

Dieser „Aufruf“ wurde ursprünglich von Herrn Olshansky erst nach dem angeblichen Redaktionsschluss am 07. November 2006 verfasst.

– Ausdruck der Eigenschaften der Datei „Wybory.doc“(Wybory bedeutet Wahlen zu Deutsch) – Anlage 4 –

Der Inhalt dieses „Aufrufes“ wurde vom Vorstand in der Nacht vom 09. auf den 10. November 2006 an alle 13 dem Vorstand getreuen Kandidaten – Wahlgruppe „Farkas und andere“ – als E-Mail – Anhang versandt.

– Sendebericht des vom Vorstandsmitglied, Herr Gr—, an die Kandidaten gesendeten Email-Schreiben in Kopie – Anlage 5 –

Erst nach der Abstimmung über die endgültige Fassung dieses Schreibens hat der Vorstand den Druckauftrag der Druckerei Strack+ Storch KG, Gladbacherstrasse 15, 40219 Düsseldorf gegeben.

4.

Somit erfolgten sowohl die Erstellung als auch die Veröffentlichung dieses Aufrufes gegen die Bestimmung der Wahlkommission, in der letzten Ausgabe der Gemeindezeitung keine politische Werbung zu veröffentlichen. (Anlage 1)

5.

Die andere, „konkurrierende“ Gruppe der Wahlkandidaten, zu der die Antragssteller gehören, hat keine Chance erhalten, für sich zu werben und ihr Programm den Wählern zu erläutern. Sie hat nicht einmal die Chance erhalten, zu den in der Beilage zu Dezemberausgabe der Gemeindezeitung gemachten Anschuldigungen (Anlage 3) Stellung zu nehmen.

II.

Im Einzelnen lassen sich folgende Verstöße gegen Chancengleichheit der Wahlkandidaten und Wahlordnung der Gemeinde auflisten.

1.

Antragssteller K. wandte sich mehrmals, zuerst mit einem Brief vom 08. November 2006, an den Vorstand der Gemeinde mit der Bitte, sein Wahlprogramm in der Gemeindezeitung veröffentlichen zu dürfen.

– Schreiben an den Vorstand vom 08. November 2006 in Kopie – Anlage 6 –

Daraufhin schrieb die Antragsgegnerin am 14. November 2006 an ihn zurück und teilte ihm wahrheitswidrig mit, dass der Redaktionsschluss für die Gemeindezeitung bereits am 06.November 2006 war.

– Schreibens vom 14. November 2006 in Kopie – Anlage 7 –

Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Wie oben dargelegt hat der Vorstand den Auftrag zum Drucken des „Aufrufes“ in der russischen Sprache der Druckerei Strack + Storch KG erst nach 10. November 2006 gegeben. (Anlage 4)

So hat der Vorstand sich erlaubt zwischen der Werbung von ihm „treuen“ Kandidaten und der Werbung von Gegenkandidaten, wie Antragsteller, zu differenzieren. Es wurde ein Doppelstandard angewandt. Für die Gegenkandidaten fand der Redaktionsschluss am 06 November 2006 statt. Für die Veröffentlichung der negativen, gegen die Antragsteller gerichteten, Werbung, die den Vorstandsmitgliedern und anderen mit ihnen verbundenen Wahlkandidaten zu Gute kam, war es sogar am 10 November 2006 nicht zu spät.

Der Vorstand hat erreicht, dass die ihm unliebsamen Kandidaten, die durch die Antragssteller repräsentiert werden, keine ausreichende Möglichkeit erhalten, für ihre Anliegen zu werben.

Anderseits wurde den Mitgliedern der von dem Gemeindevorstand unterstützten Block das Forum zum politischen Kampf auch nach dem angeblichen Redaktionsschluss (Anlage 4) zur Verfügung gestellt.

Allein dies zeigt das Ausmaß der Manipulation des Vorstandes mit dem Ziel, „die Macht“ in Gemeindevertretung um jeden Preis zu behalten. Diese Manipulationen haben mit Recht und Gesetz, an die der Vorstand selbstverständlich gebunden ist, nicht zu tun.

2.

Derartige Wahlbeeinflussungen durch den Vorstand sind nicht ohne Widerstand innerhalb der Gemeinde selbst erfolgt. So hat Lea J. als Mitglied der Wahlkommission bereits am 13. November 2006 auf die Tatsache hingewiesen, dass man sich gegen eigene bindende Beschlüsse der Wahlkommission verhält, in der man in der letzten Zeitung Wahlpropaganda gestattet.

– Schreiben von Frau Lea J. vom 13. November 2006 in Kopie – Anlage 8 –

Dieses Schreiben ist jedoch bis heute unbeantwortet geblieben.

Auch der formelle Einspruch von Lea J. vom 27. November 2006 gegen die Wahlkampfführung wurde ignoriert.

– Schreiben von Frau Lea J. an den Vortand vom 27. November 2006 in Kopie – Anlage 9 –

3.

Genau so hatten die von Herrn Anatoliy K. eingelegten Einsprüche, in denen auf Verstöße der Wahlgruppe Farkas und andere (s.o.) gegen den Beschluss des Wahlausschusses vom 19. September 2006, keine Auswirkung auf den Wahlvorgang.

– Schreiben von Herrn Anatoliy K. vom 20. November 2006 – Anlage 10 –

– Schreiben von Herrn Anatoliy K. vom 27. November 2006 – Anlage 11 –

Der Wahlausschuss hat gegen die Wahlkandidaten, die gegen seinen Beschluss verstoßen hatten, nichts unternommen. In dem Schreiben vom 06. Dezember 2006 an Herrn K. hat der Wahlausschuss seine Befugnisse und Möglichkeiten zum Einschreiten verkannt. So ist der Wahlausschluss davon ausgegangen, dass er keine Möglichkeiten habe, die Tätigkeit des Vorstandes zu beeinflussen.

– Schreiben des Wahlausschusses vom 06. Dezember 2006 – Anlage 12 –

Allerdings handelte es sich nicht um Tätigkeit des Vorstandes als solche, vielmehr ging es um die beschlusswidrige Tätigkeit der der Wahlgruppe „Farkas und andere“ angehörigen Wahlkandidaten, die zufällig ein Amt in der Gemeinde verkleidet haben. Angesichts der Chancengleichheit aller Kandidaten waren auch die Mitglieder der Gemeindevertretung, einschließlich der Vorstandstandsmitglieder, als Wahlkandidaten, an die Weisungen des Wahlausschusses – des für die Durchführung der freien demokratischen Wahl zuständigen Organes, § 1 der Wahlordnung – gebunden.

III.

Das gesamte Vorgehen des Vorstandes sowie der Wahlkommission, die ja gerade dazu berufen worden ist, um eine ordnungsgemäße – also faire und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Wahl durchzuführen ist rechtswidrig; auf der Grundlage dieses Verhalten ergangenen und geduldeten Handlungen stellen eine massive Beeinträchtigung einer der Kandidatengruppen dar und sind mit Recht und Gesetz und mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Aus all dies kann der angerufene Zentralrat der Juden in Deutschland die Wahlen der Gemeindevertretung in der Synagoge-Gemeinde Köln am 10. Dezember 2006 für rechtswidrig und unwirksam erklären, da sonst die Ergebnisse eines so undemokratischen und rechtswidrigen Vorgangs gebilligt würden.

Ergänzung des Einspruches vom 21. Dezember 2006 gegen die Wahlergebnisse

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir ergänzen den am 21. Dezember 2006 eingelegten Einspruch gegen die Ergebnisse der am 10. Dezember 2006 durchgeführten Wahl der Gemeindevertretung.

Die Ergänzung erscheint uns deshalb notwendig, weil uns die neuen Tatsachen bekannt geworden sind, die uns zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 21. Dezember 2006 nicht bekannt waren.

I.

Hinsichtlich der Verweigerung der Veröffentlichung des Wahlprogramms von Herrn K. ggf. als Beilage wegen des angeblichen Redaktionsschlusses für die Novemberausgabe des Gemeindeblattes am 6 November 2006 (Anlagen 6, 7) lässt sich folgendes vorbringen. Die Gemeindeleitung hat die mit 14. Dezember 2006 datierten Wahlniederschrift und Einladung zur konstituierenden Sitzung als Beilage zu der Dezemberausgabe des Gemeindeblattes an die Gemeindemitglieder zum 23. Dezember 2006 übersandt. Dabei war 11. Dezember 2006 als Redaktionsschluss im Impressum notiert.

– Impressum der Dezemberausgabe des Gemeindeblattes in Kopie – Anlage 13 –

Dies zeigt, dass der Redaktionsschluss kein Hindernis darstellt, soweit die Gemeindeleitung die Willen hat, etwas als Beilage zum Gemeindeblatt an die Gemeindemitglieder zu übersenden. Bei der Anfrage von Herrn K., sein Programm als Beilage zum Gemeindeblatt zu übersenden, besaß die Gemeindeleitung diesen Willen nicht. Deswegen wurde es nicht veröffentlicht. Dies belegt der Verstöß gegen Chancengleichheit der Wahlkandidaten.

II.

Als Anlage zur Dezemberausgabe des Gemeindeblattes wurde der Luach – Kalender für das Jahr 5767 zugesendet. In diesem Kalender befindet sich unter anderem eine sehr kurze Beschreibung der „Errungenschaften“ der Gemeindeleitung, die von Herren G., Lehrer und Dr. Rado als Vorstandsmitglieder unterzeichnet ist. Im Postscriptum wird darauf hingewiesen, dass die Übersendung des Kalenders auf Wunsch der Wahlkommission erst nach der Wahl erfolgt, um die Wähler nicht zu beeinflussen.

– Seite des Luach-Kalenders in Kopie – Anlage 14 –

So hat der Vorstand erkannt, dass der Bericht über die Tätigkeit der Personen, die ein Amt in der Gemeinde verkleiden und zugleich sich zur Wahl der Gemeindevertretung am 10. Dezember 2006 als Kandidaten zur Verfügung gestellt haben.

Allerdings handelte der Vorstand dieser Erkenntnis entgegen und widersetzte dem Beschluss der Wahlkommission vom 19. September 2006 (Anlage 1). So wurden die ausführlichen Berichten über Tätigkeit der Gemeindevertreter, die sich für die Neuwahl am 10. November 2006 kandidiert haben, die Artikel über andere Kandidaten sowie über andere Personen, die dem Vorstand loyal sind und den Vorstand unterstützt haben, in der der Wahl vorausgehenden Novemberausgabe des Gemeindeblattes veröffentlicht. Daneben wurden die Fotos veröffentlicht, die den Vorstand der Gemeinde mit den berühmten Persönlichkeiten abbilden.

– Gemeindeblatt – Novemberausgabe im Original – Anlage 15 –

Nachfolgen wird den Bezug auf die Seiten des Gemeindeblattes genommen, die sogar nach der oben angeführten Meinung des Vorstandes auf die Wähler Einfluss haben können bzw. sollen.

  • Seite 3 – Abbildung des Vorstandes mit dem Bürgermeister der Stadt Köln –
  • Seite 3 – Hinweis auf Kompetenzen der Gemeindeleitung
  • Seiten 5 und 49 – Abbildung der Vorstandsmitglieder, Herrn Lehrer und Herrn Dr. Rado, mit dem Ministerpräsident des Landes NRW
  • Seite 7 – Abbildung der Vorstandsmitglieder, Herrn Lehrer und Herrn Dr. Rado, mit dem Bürgermeister der Stadt Köln
  • Seite 51 – Abbildung der Vorstandsmitglieder

Seite 51 – Artikel „Positiver Ergebnis“, der über positive Ergebnisse der Tätigkeit der Gemeindeleitung in der russischen Sprache berichtet Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir darauf hinweisen, dass vor der Erscheinung des Luach-Kalenders wir davon ausgegangen sind, dass die Veröffentlichung der oben genannten Bilder und Artikel zwar den Charakter einer verdeckten Wählergewinnung hat aber vom Vorstand als objektive Berichtserstattung angesehen wird.

Mit der Veröffentlichung des Lauch-Kalenders wurde klargestellt, dass sogar der Vorstand die Berichte über seine Aktivitäten als Versuch der Wahlbeeinflussung bzw. als Wahlbeeinflussungsmöglichkeit angesehen hat. Aus diesem Grund wenden wir uns derzeit gegen solche Vorgehensweise des Vorstandes.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass der Vorstand nur einen Kurzbericht über seine Tätigkeit in der Septemberausgabe in der deutschen und in der Oktoberausgabe des Gemeindeblattes in der russischen Sprache veröffentlichen ließ.

– deutschsprachiger Artikel „Bilanz dreier erfolgreicher Jahre“ in Kopie – Anlage 16 –

So erscheint uns die Annahme näher gelegt, dass der Vorstand die ausführlichen Berichte über seine Aktivitäten nicht in der September- bzw. Oktoberausgabe, sondern in der Novemberausgabe des Gemeindeblattes – zeitlich möglichst nah an die Wahl am 10. Dezember – veröffentlichen ließ, um die maximale Zahl der Wähler für sich und ihm loyale Kandidaten gewinnen zu können.

 


Das Schiedsgericht des Zentralrates der Juden hat die Wahlen für ungültig erklärt. Daher wurden die Wahlen im Jahre 2008 wiederholt. Über die Motive des Anspruches wurden die Gemeindemitglieder nicht informiert.

Der Appel des Richters ist bei dem Vorstand der SGK nicht angekommen: „Der Vorsitzende appellierte an Parteien, gegenseitig Respekt und Fairness unter anderen auch bei der Vorberatung und Durchführung der Wahlen zu wahren.“

Der Vorsitzende des Gerichtes war RA Hr. Hermann Alter link

Ein Jahr später wurde Oberes Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland gebildet.


Wir waren naiv und dachten, dass die deutschen Gerichte die demokratische Prinzipien innerhalb der Organisationen verteidigen können, die von den deutschen Staat finanziert werden.

Unsere gescheiterten Versuche im Wege der einstweiligen Verfügung die geplante Wahl abzubrechen:

Einstweilige Verfügung gegen die Wahl zur Gemeindevertretung der Synagogen-Gemeinde Köln, beim Amtsgericht Köln
Einstweilige Verfügung gegen die Wahl zur Gemeindevertretung der Synagogen-Gemeinde Köln, beim Verwaltungsgericht Köln

Den vollständigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes – Zurückgewiesener Antrag auf einstweilige Verfügung finden Sie hier.