Hohe moralische Werte

Der Artikel wurde im Jahr 2008 verfasst, allerdings nicht veröffentlicht, da ich gehofft hatte, dass die oben erwähnten Herrschaften ihr Verhalten ändern. Aber…

Die in diesem Artikel aufgeführten Informationen sind nicht auf dem aktuellsten Stand. Dennoch besteht der Sinn der Publikation darin, Ihnen, verehrte Leser, zu zeigen, dass das Handeln des Gemeindevorstands ungeachtet der Jahre sich nicht geändert hat.

In ihren Vorträgen erwähnen die Vorsitzenden der jüdischen Gemeinden oft den Begriff der Moral, genauer gesagt sie rufen die Mitglieder dazu auf, den Moralprinzipien Folge zu leisten. Freilich sollten diejenigen, die zur Einhaltung der hohen ethischen Normen aufrufen, ein unerschütterliches Nachahmungsvorbild darstellen. Nun stellt sich die Frage, ob das der Realität entspricht?

Lassen Sie uns die Situation an einem Beispiel aus dem Leben der Synagogen Gemeinde Köln veranschaulichen.

Im fernen Jahr 2008 erhob eine sehr große und alte jüdische Organisation vor Gericht eine Klage gegen eine sehr kleine und neu entstandene jüdische Organisation. Einfachheitshalber werden die beiden im Folgenden als die Alte Gemeinde und die Neue Gemeinde bezeichnet.

Der springende Punkt der Klage bestand darin, dass die Alte Gemeinde mit dem Namen der Neuen Gemeinde unglücklich war, da dieser vielmehr der gängigen Bezeichnung einer religiösen jüdischen Organisation entsprach. Aus diesem Grund beschloss die Alte Gemeinde, den Namen der Neuen Gemeinde sich anzueignen.

Also beauftragte die Alte Gemeinde einen sehr guten Anwalt, den Spezialisten für Urheberrecht, der ihre Interessen vertreten sollte. Sie fragen sich, was das Ganze mit dem Urheberrecht zu tun hat? Im Grunde genommen gar nichts, aber das ist eine lange Geschichte, die an dieser Stelle über die Grenzen der vorliegenden Diskussion hinaustreten würde. Es lässt sich lediglich feststellen, dass die Alte Gemeinde ihre Klage ohne Erfolg widerrufen ließ.

Die Wahl des Anwalts spielt hierbei jedoch eine gewichtige Rolle. Denn die Anwälte der Gemeinde vertreten absolut legitime Ansichten, allerdings nicht bezüglich der Politik des Israelischen Staates, wie aus dem Standpunkt der jüdischen Organisation hervorgeht.

Der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 05.03.2008:

Gemäß Auftrag der Gemeindevertretung hat Rechtsanwalt S. ein Schreiben an den Verein Jüdische Gemeinde… und an Herrn Кrеумаnn wegen seiner Homepage gerichtet.

Anmerkung:

In diesem Zusammenhang Einwände von Herrn Simon gegen Rechtsanwalt S. wegen dessen antiisraelischer Haltung und anwaltlicher Vertretung um …. …. .

Die Gemeindevertretung bestätigt, dass Herr S. seine Tätigkeit mit seinem bereits gesandten Schreiben beendet.

Die im Protokoll angegebene Information über die Beendigung der Tätigkeit des Anwalts im Interesse der Gemeinde entspricht nicht der Wahrheit, da er weiterhin der Vertreter der Gemeinde mindestens bis zum Gerichtstag am 27.11.2008 war. Darüber liegt auch eine schriftliche Bestätigung vor. Auf diese Weise lässt sich zurückschließen, dass der Gemeindevorstand den Beschluss des Gemeinderats ignorierte, indem er die Kooperation mit dem erwähnten Anwalt fortsetzte.

Finden Sie nicht, verehrter Leser, dass es amoralisch ist, gleichzeitig den Israelischen Staat zu unterstützen und einen Menschen zu engagieren, der diesen Staat nicht befürwortet? Es ist wichtig zu betonen, dass die Rede von einer juristischen Verfolgung seitens einer jüdischen Organisation für ihren Namen ist!


In der Kindheit brachten mir meine Eltern ein Sprichwort bei, das besagt: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, doch wenn er auch die Wahrheit spricht“. Dass man nicht lügen soll, ist eine unanfechtbare Tatsache. Wenn man aber trotz schriftlich vorhandener Nachweise lügt, kann es eines von beiden bedeuten: Entweder man hat Probleme mit logischem Denken oder man fühlt die absolute Straflosigkeit.

Nun folgt der zweite Teil des Artikels mit einer Rückblende in das ferne Jahr 2007.

1. Man möge vorstellen, man kandidiert als Mitglied eines Bündnisses für den Rat einer jüdischen Gemeinde.

2. Man stellt sein Wahlprogramm in einer von der Gemeinde unabhängigen Zeitung vor.

3. Dem Gemeindevorstand gefällt das Programm nicht, sodass er beschließt, es zu verhindern, dass man gewählt wird. Dies erfolgt mithilfe eines gesondert zugeschickten Zeitungsflugblatts, das auf sechs Seiten die Kandidaten des Bündnisses wörtlich vernichtet.

4. Man erfährt (10.11.2006) vom besagten Zeitungsflugblatt, während es sich noch im Anfertigungsprozess befindet und wendet sich an die Wahlkommission mit der Forderung, die Publikation nicht zuzulassen.

5. Die Wahlkommission wendet sich (13.11.2006) an den Vorstand mit der Forderung, die Versendung des Flugblatts zu verhindern aufgrund des bei der Gründungsversammlung festgelegten Kommissionsbeschlusses über die Nichtnutzung der Zeitung zu Werbezwecken. Dabei wird auf die erfolgreiche mündliche Absprache zwischen dem Vorsitzenden der Wahlkommission und des Vorstandes berufen.

5.1. Der Brief der Wahlkommission an den Vorstand vom 13.11.2006:

der Wahlausschuss hat die Information erhalten, dass das russischsprachige Gemeindemitglied Herr O. mit Ihrer Genehmigung ein Beiblatt zur Novemberausgabe der Gemeindezeitung in russischer Sprache beilegen will, indem Stellung zu einer Gruppe der Kandidaten bezogen werden soll.

Es ist den Mitgliedern des Wahlausschusses daran gelegen, trotz aller Widrigkeiten die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Aus diesem Grunde wurde in der konstituierenden Sitzung des Wahlausschusses beschlossen, dass vor den Wahlen im Gemeindeblatt keine Werbung mehr erfolgen sollte. Es ist den Mitgliedern des Wahlausschusses dabei durchaus bewusst, dass dieser Beschluss keine rechtliche Begründung in der Wahlordnung der Satzung der Synagogen Gemeinde Köln findet. In Anlehnung an § 8 Nr. 4 der Wahlordnung hat der Wahlausschuss in seinem Beschluss das Verbot einer mögliche Beeinflussung ausgeweitet. Dies wurde zwischen Ihnen und Herrn Abraham Bl. als Wahlleiter entsprechend abgesprochen und von Ihrer Seite zugesagt.

Vorausgesetzt, die vorliegende Information ist in der Form korrekt und es handelt sich bei diesem Beiblatt in der Tat um eine Form der Wahlwerbung, auch wenn die Unterzeichner keine Kandidaten sind, so entspräche dies in dieser Form nicht der oben angeführten Absprache. Dies erweckt den Anschein, dass Sie diese Absprache auf diesem Wege umgehen wollten.

Der Wahlausschuss verwahrt sich ausdrücklich gegen eine Verletzung der Absprache. Der damit entstandene Vertrauensverlust ist äußerst bedauerlich.

Sollte die Novemberausgabe der Gemeindezeitung noch nicht couvertiert und versandt sein, fordern wir Sie auf, dass entsprechende Beiblatt entfernen zu lassen.

In Erwartung Ihrer umgehenden Antwort verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

5.2. Der Auszug aus dem Protokoll der Gründungsversammlung der Wahlkommission vom 19.09.2006:

Beschluss:
Einstimmig wird beschlossen, dass, um eine gewisse Chancengleichheit der Kandidaten zu wahren, soll versucht werden, dass in der letzten Ausgaben der normalen Gemeindezeitung kein Wahlwerbung mehr veröffentlicht werden darf. Es soll nachgefragt werden, ob es möglich ist, die letzte Ausgabe der Gemeindezeitung vor der Wahl spätestens vier Wochen vorher erscheinen zu lassen.

6. Trotz der Bitte über eine unverzügliche Antwort zögert der Vorstand mit der Antwort elf Tage hinaus (die Antwort erfolgte lediglich am 24.11.2006), die für den Druck und die Versendung der Gemeindezeitung samt Flugblatts notwendig sind. Ausgerechnet an diesem Tag wird den Wählern die Gemeindezeitung zugestellt.

In seiner Antwort nimmt der Vorstand ein Missverständnis an und betont, dass der Vorstand sich strikt an die Vorschriften der Wahlkommission hielt.

Der Brieftext des Vorstandes an der Wahlkommission vom 24.11.2006:

Ihr Fax vom 13.11.2006 haben wir erhalten.

Nach Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass es sich wohl um ein Missverständnis handeln muss, denn der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln hat sich strikt an die ihr vom Wahlausschuss benannten Vorgaben gehalten.

Wir hoffen, damit sind alle Unklarheiten ausgeräumt.

Obwohl der Wahltag erst am 10. Dezember 2006 ist, dürfen wir dieses Schreiben jetzt schon zum Anlass nehmen, dem Wahlausschuss unseren Dank für die bisher geleistete Arbeit auszudrücken.

7. Nach Beendigung der Wahlen (10.12.2006) reicht man entsprechend der Gemeindesatzung einen Widerspruch beim Schiedsgericht ein mit der Forderung, die Wahlen wegen der zahlreichen Verstöße gegen die demokratischen Durchführungsnormen als ungültig anzuerkennen.

8. Auf das Gesuch des Bündnisses hin behauptet der Vorstand in seiner Antwort dem Gericht, dass die Empfehlungen der Wahlkommission über die Nichtzulassung der Werbung im Rahmen des Gemeindeblatts dem Vorstand nicht bekannt waren. Diese Behauptung wird mehrmals wiederholt (jeweils in Antworten vom 14.03.2007 und 13.08.2007). Somit widerspricht der Vorstand der eigenen Äußerung und beschuldigt den Vorsitzenden der Wahlkommission indirekt der Lüge (s. Punkt 5.2.).

Der Auszug aus dem Brief des Gemeinderats vom 14.03.2007:

Die Empfehlung („Es soll versucht werden …“ des Wahlausschusses vom 19.09.2006, dass in der letzten Ausgabe der Gemeindezeitung vor der Wahl keine Wahlwerbung mehr veröffentlicht werden dürfte, wurde keinem der Kandidaten und auch nicht dem damals amtierenden Vorstand der Synagogen-Gemeinde-Köln zugestellt. Er verblieb wohl im Protokoll der Wahlkommission. Nur einzelne Kandidaten hatten offensichtliche inoffiziell davon erfahren.

Der Auszug aus dem Brief des Gemeinderats vom 13.08.2007:

Im Bezug auf die Wahlwerbung verweisen wir wieder auf unseren Schriftsatz vom 14.03.2007, in dem wir bereits vorgetragen haben, dass die Empfehlung des Wahlausschusses vom 19.09.2006 dem Vorstand in keiner Weise mitgeteilt wurde. Jedwede Kenntnis des Vorstandes von dem Beschluss des Wahlausschusses vom 19.09.2006 wird ausdrücklich bestritten.

9. Die in den Punkten 5.1. und 5.2. erwähnten Dokumente werden lediglich bei der Gerichtsverhandlung bereitgestellt. Der Vorstand hat keine Kenntnis darüber, dass das Bündnis über die erwähnten Briefe verfügt. Möglicherweise streitet er aus diesem Grund die völlig korrekte Information ab.

Nun möge jeder die Schlussfolgerung selbst ziehen, verehrte Damen und Herren!


Meinerseits möchte ich hinzufügen, dass es sich im Artikel um folgende Herrschaften handelt:

 Ronald G.

  • kein Mitglieder des Vorstandes und kein Mitglieder der Gemeindevertretung

– Dr. Michael Rado

  • seit 1985 Mitglieder der Gemeindevertretung

    Dr. Michael Rado
  • von 2003 bis 07.2017 und ab 2020 Mitglieder des Vorstandes
  • seit 2016 Mitglied des Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer
  • Mitglied der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein
  • Vorsitzender der Kreisstelle des Rhein-Erft-Kreises

– Abraham Lehrer

  • seit 1987 Mitglieder der Gemeindevertretung

    Abraham Lehrer
  • Vorstandsmitglied der Synagogen-Gemeinde Köln
  • seit 2000 Präsident der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST)
  • seit 2003 Mitglieder des Direktoriums des Zentralrates der Juden in Deutschland
  • seit 2010 Mitglieder des Präsidiums des Zentralrates der Juden in Deutschland
  • seit 2014 Mitglieder des Vizepräsident des Zentralrates der Juden in Deutschland