Vorwort der Redaktion
In der letzten Zeit hat das Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland, aber auch das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Landesverband jüdischer Gemeinden in Rheinland-Pfalz, zwei präzedenzlose Urteile verkündet, die, falls sie sich verwirklicht werden, sehr viel für die Gleichstellung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinden in Deutschland bedeuten können. Der Verfasser, der als Rechtsanwalt in den beiden Prozessen gewonnen hat, berichtet darüber.
Hausverbot gegenüber Sara Asinase und Ausschluss von Nichtdeutschen Juden bei den Gemeindevertreterwahlen in der jüdischen Gemeinde Koblenz waren rechtswidrig.
Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden, in Person Marc Grünbaum, aber auch das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Landesverband jüdischer Gemeinden in Rheinland-Pfalz, mit seinem Vorsitzenden Yoram Moyal, verdienen Anerkennung.
Am 5.09.2012 hat das Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland – Az.: 02-11/018-2010 – dem Vorstandsvorsitzenden der Jüdischen Gemeinde in Koblenz, Dr. Heinz Kahn, bescheinigt, dass das von ihm ausgesprochene Hausverbot gegenüber dem Gemeindemitglied Sara Asinase unverhältnismäßig und unwirksam sei. Das Hausverbot sei sofort aufzuheben. Dr. Kahn, der sich vieler Auszeichnungen berühmt, sein unermüdliches Bestreben und Bemühen, ob der erlittenen Unmenschlichkeit, die er erlitten hat, auch in der Öffentlichkeit als Zeitzeuge zu vergegenwärtigen, ist genauso unmenschlich eigenen Gemeindemitgliedern gegenüber, wenn es darum geht, seine Macht als Vorstandsvorsitzender zu sichern. Da kümmert es ihn wenig, wenn das Gemeindemitglied Sara Asinase weiterhin verunglimpft wird und das Hausverbot, trotz Beschlusses, noch immer als Aushang in der Gemeinde diese anprangert.
So hat jetzt auch das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Landesverband der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, mit Beschluss vom 17.10.2012 – 354/11 – Mo/Mo dieser selbstherrlichen Gemeindeführung bescheinigt, dass der Ausschluss von Gemeindemitgliedern, (trotz Einbehalt ihrer Kultussteuer – Anm. d. Verf.), die nicht die Deutsche Staatsbürgerschaft innehaben, gegen Art. 3 GG verstößt und unwirksam ist.
So ist dem Gemeindevorstandsvorsitzenden Kahn und deren weiteren Vertreter aufgegeben worden, bis zum 31.12.2012 eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die u.a. zum Gegenstand hat, einen neuen Vorstand und einen Vorsitzenden zu wählen. „Zur Wahl sind diesbezüglich alle wahlberechtigten Mitglieder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zuzulassen. “Damit dürfte die Ära Dr. Heinz Kahn und seinesgleichen sich zu Ende neigen. Bis zum 28.02.2013 ist dann diesem neuen Vorstand aufgegeben, den in Streit befindlichen §6 der Satzung so zu ändern, dass er „mit deutschem und jüdischen Recht“ vereinbar sei. Auch hier seien alle Mitglieder wahlberechtigt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Diese Ergebnisse sind den jüdischen Menschen und Mitgliedern der Gemeinde in Koblenz zu verdanken, die den Mut hatten, sich gegen das Unrecht zur Wehr zu setzen. Es sollte ein Beispiel und Motivation für andere Gemeindemitglieder sein, wo ähnliche Situationen in ihren Gemeinden herrschen, dies nicht einfach hinzunehmen.
Allein in Bielefeld wird „der rechtsfreie Raum“ weiter gepflegt. Der „Ansprechpartner“ Paul Yuval Adam, sowie Irith Michelsohn und Rabbiner Brandt pfeifen auf den Beschluss des Oberen Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland. Dieses könnte Zwangsgeld und Ausschluss aus der Gemeinschaft der Juden gegen die Gemeinde Beit Tikwa beschließen.
Ob sich Dr. Heinz Kahn, der ebenfalls das Recht für sich so auszulegen scheint, wie es ihn kümmert, den Beschlüssen als Mitglied der jüdischen Gesellschaft fügen wird, ist zweifelhaft. Im ersten Fall liegt dem OLG Frankfurt a. M. bereits der Antrag vor, den Beschluss, der das Hausverbot aufheben soll und die Anwaltskosten, die die jüdische Gemeinde zu tragen hat, für vollstreckbar zu erklären. Mit der Konsequenz, dass bald der Gerichtsvollzieher vor der Gemeindetür stehen könnte.
RA Alois Samuel Wasser sel. A.