Update, Oktober 2024: Dieser Artikel wurde ursprünglich verfasst, um die Frage der möglichen Doppelmitgliedschaft eines Kandidaten zu klären und eine satzungswidrige Nominierung zu verhindern. Dieses Ziel hat der Artikel zu 100% erreicht, die Wahlkommission wurde sensibilisiert und auch der Vorstand der Gemeinde hat ganz neue Erkenntnisse gewonnen. Zwischenzeitlich hat die im Artikel genannte Person ihre Kandidatur zurückgezogen, so dass der Name dieser Person nicht mehr von Bedeutung ist. Außerdem wurde die zunächst vermutete Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Hamburg offiziell bestätigt. Somit sind einige Angaben in diesem Artikel nicht mehr zutreffend bzw. überholt und werden dementsprechend angepasst. Das Thema der Doppelmitgliedschaft ist nach wie vor aktuell und wird in diesem Beitrag behandelt.
Können Sie sich vorstellen, dass ein Abgeordneter für den Staatsrat kandidiert, obwohl er seit Jahren in einer anderen Stadt lebt und arbeitet? In einer „normalen“ Welt wäre das undenkbar, oder? Aber in unserer Gemeinde scheint das akzeptabel zu sein – oder etwa doch nicht?
Kandidat X
Bei meinen Recherchen zu den Kandidaten für die Gemeindewahlen ist mir der Name eines Kandidaten aufgefallen. Öffentlich zugängliche Informationen deuten darauf hin, dass er seit Jahren in Hamburg lebt und arbeitet.
Satzung der SGK
Laut Satzung (§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
a. durch Verlegung des Wohnsitzes aus dem Bereich des Gemeindegebietes, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit dem Gemeindevorstand vereinbart wird.
So kann Kandidat X seit seinem Umzug nach Hamburg nicht mehr Mitglied der Synagogen-Gemeinde Köln sein.
Bundesmeldegesetz, § 17 Anmeldung, Abmeldung
Nach dem Bundesmeldegesetz müssen sich Personen, die innerhalb Deutschlands ihren Wohnsitz wechseln, innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug beim Einwohnermeldeamt der neuen Gemeinde anmelden. Das Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes informiert dann automatisch die Behörden des alten Wohnortes.
Auf der Kandidatenliste aufgenommen… Rechtswidrige Mittel aus dem Staatsvertrag…
Da Kandidat X auf der Kandidatenliste für die Wahl der Gemeindevertretung am 17.11.2024 aufgenommen wurde, bedeutet dies, dass er die Synagogen-Gemeinde Köln nicht über seinen Umzug informiert hat. Das Thema Sondergenehmigung wird weiter unten im Text behandelt.
Fazit
Die Aufnahme von Herrn E. auf der Kandidatenliste für die Wahl der Gemeindevertretung am 17.11.2024 wirft Fragen auf:
- Wurde die Synagogen-Gemeinde Köln über seinen Umzug informiert?
- Wurde eventuell eine Sondergenehmigung für den Beitritt erteilt?
- Möglicherweise ist der Name von Herrn E. auf der Kandidatenliste nur ein Fehler gewesen, der durch den Wahlausschuss korrigiert wird.
- Falls er auch Mitglied der Jüdischen Gemeinde Hamburg sein sollte, könnte dies zu doppelten Zahlungen aus Staatsverträgen führen?
Diese Situation bedarf einer genauen Prüfung, um die korrekte Verwendung von Mitteln aus dem Staatsvertrag sicherzustellen und die Integrität der Gemeindewahlen zu gewährleisten. Es ist zu hoffen, dass der Vorstand der SGK diese Fragen schnell klären kann.
Brief an den Vorstand der SGK
Sehr geehrte Mitglieder des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde Köln,
ich wende mich an Sie bezüglich einer Angelegenheit, die möglicherweise Auswirkungen auf die bevorstehenden Gemeindewahlen und die Verwaltung der Mittel aus dem Staatsvertrag haben könnte.
Bei meinen Recherchen zu den Kandidaten ist mir aufgefallen, dass Herr E. auf der Kandidatenliste steht. Öffentlich zugängliche Informationen deuten darauf hin, dass Herr E. seit 2018 in Hamburg lebt und dort als Lehrer tätig ist. Es gibt Hinweise darauf, dass er bis vor kurzem in einer Bildungseinrichtung in Hamburg beschäftigt war.
Gemäß unserer Satzung (§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft) endet die Mitgliedschaft in der Gemeinde mit der Verlegung des Wohnsitzes aus dem Gemeindegebiet, sofern keine andere Vereinbarung mit dem Gemeindevorstand getroffen wurde.
Ich bitte Sie daher um Klärung folgender Punkte:
- Ist Herr E. noch Mitglied unserer Gemeinde?
- Falls ja, wurde eine Sondervereinbarung bezüglich seines Wohnsitzes getroffen?
- Wie wird sichergestellt, dass die Mittel aus dem Staatsvertrag korrekt zugewiesen werden, falls Herr E. auch ein Mitglieder der JGH ist?
Im Interesse der Transparenz und der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen wäre ich Ihnen für eine zeitnahe Antwort sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Аnаtоli Кrеуmаn
Dieser Brief und der obige Beitrag wurden auch dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg in Papierform versendet.
Antwort des Vorstandes der SGK
Hier die Antworten auf die obigen Fragen. Vielen Dank an Herrn Abraham Lehrer für die schnelle Antwort.
Sehr geehrter Herr Кrеуmаn,
vielen Dank für Ihre Mail.
Ich möchte dazu unter Beachtung des Datenschutzes wie folgt dazu antworten:
- Für die Aufnahme in die Kandidatenliste, die an die Wahlkommission gesendet wird, ist die Verwaltung / der Vorstand verpflichtet zu prüfen, ob eine Mitgliedschaft der Kandidaten gegeben ist.
- Eine Sondervereinbarung oder „Zweitmitgliedschaft“ (von mir so benannt, entsteht z.B. durch Wegzug aus dem Gemeindegebiet verbunden mit dem Wunsch des Verzogenen weiterhin in der SGK gelistet und über alles informiert zu werden) stellt keine Berechtigung für das aktive oder passive Wahlrecht in der SGK dar.
- Überhaupt nicht. Wenn eine Person aus dem Gemeindegebiet verzieht und die SGK weder durch ihn selbst oder die Meldebehörden darüber in Kenntnis gesetzt wird, verbleibt er natürlich weiterhin als Mitglied bei uns.
Ich hoffe, diese allgemeinen Hinweise helfen weiter. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundlicher Gruß aus Köln
E. Lehrer
Es scheint, dass diese Frage von der Wahlkommission geklärt werden muss. Die Frage des Wohnsitzes wird sich aus der erforderlichen erweiterten Meldebescheinigung ergeben.
Noch offene Fragen:
Wurde Herr E. aus der Gemeinde ausgeschlossen?
Wenn jemand in eine andere Stadt umzieht und in eine andere Gemeinde eintritt, sollte ihm klar sein, dass er nicht in beiden Gemeinden Mitglied sein kann. Die zu Unrecht gezahlten Beiträge aus dem Staatsvertrag müssten daher eigentlich von dieser Person zurückgezahlt werden. Wird das geschehen?