Kandidatenliste für die Neuwahl in die Gemeindevertretung der SGK

Auf dieser Seite finden Sie die Liste der nominierten Kandidaten für die Neuwahl (die Wahlen 2020 sind ungültig) zur Gemeindevertretung der Synagogen Gemeinde Köln.

Die endgültige Liste der Kandidaten wird erst nach der Überprüfung der Wahlvoraussetzungen nach §§ 14 und 15 (aktives und passives Wahlrecht) der Satzung von der Wahlkommission bekanntgegeben. Wie meine Erfahrung zeigt, nicht jeder, der nominiert wurde, wird die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Bedauerlicherweise, nicht jeder, der die Gemeinde „führen“ möchte, hat sich die Mühe gegeben, die Satzung zu lesen.

Die vollständige Liste der Wahlvoraussetzungen (wer darf gewählt werden) finden Sie unten auf dieser Seite.

 

 01 – 15 – sind am 25.10.2020 gewählte Mitglieder der Gemeindevertretung
 01  Lehrer, Abraham  Vorstandsmitglied
 02  Schotland, Dr. Felix  Vorstandsmitglied
 03  Levy, Bettina  Vorstandsmitglied
 04  Schkljar, Igor  Gemeinderatsmitglied
 05  Rado, Dr. Michael  Vorstandsmitglied
 06  Kogan, Leonid  neu gewählt in 2020
 07  Orentlikher, Mikhail  Gemeinderatsmitglied
 08  Licht, Michael  Gemeinderatsmitglied
 09  Fuhrmann, Dr. Daniel  Gemeinderatsmitglied
 10  Weiss, Dr. Daniel  neu gewählt in 2020
 11  Farkas, Isabella  Gemeinderatsmitglied
 12  Katona, Robert  neu gewählt in 2020
 13  Perelman, Zvi  Gemeinderatsmitglied
 14  Kravets, Evgeni  neu gewählt in 2020
 15  Grodskij, Alexander  neu gewählt in 2020
 Die Kandidaten 1 – 15 sind nach Anzahl der erhalten Stimmen sortiert, 16 – 28 alphabetisch
 16  A., Samuel  Rücktritt
 17  Batunskij, Leonid  nicht zugelassen
 18  Belazovscaia, Marianna  erste Nominierung
 19  C., Gaetano  Rücktritt
 20  Freund, Miguel  Gemeinderatsmitglied bis 2020
 21  I., Mikhail  Rücktritt
 22  Kapoul, David  erste Nominierung
 23  K., Mikhail  nicht zugelassen
 24  Krymalowski, Herzs  war in Gemeindevertretung
 25  Polonskij, Michael  Gemeinderatsmitglied bis 2020
 26  Porath, Sammy  erste Nominierung
 27  Shcherbatova, Stella  war in Gemeindevertretung
 28  Stepanko, Maxim  erste Nominierung
 möglicherweise sind einige Name hier falsch geschrieben, dafür entschuldige ich mich.

§ 15 Passives Wahlrecht

Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Vorstandes können alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind:

  • Mitglieder des Wahlausschusses,
  • Personen, die gemäß § 14 der Satzung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, (ein Richterspruchs des jüdischen Gerichtes (Beth Din) gilt nicht als ein Richterspruch)
  • Personen, deren Ehegatten oder deren minderjährige Kinder, die ihrer elterlichen Gewalt unterliegen, nach dem jüdischen Religionsgesetz nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft oder einer jüdischen Kultusgemeinde angehören,
  • Angestellte der Synagogen-Gemeinde Köln oder deren unmittelbaren /Angehörigen (bis zum 1. Grad).

Passives Wahlrecht – das Recht eines Gemeindemitgliedes sich bei einer zur Gemeindevertretung als Kandidat aufstellen zu lassen.

§ 14 Aktives Wahlrecht

Die Gemeindevertretung wird von allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt.

Nicht wahlberechtigt ist,

  • wer nicht mindestens sechs Monate Mitglied der Gemeinde ist,
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be­treuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  • wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,
  • wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Aktives Wahlrecht – das Recht eines Gemeindemitgliedes sich an einer Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.

Die Stimmauszählung findet unmittelbar nach der Wahl durch die Wahlkommission in Anwesenheit des Notars statt. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Die Zuschauer*innen sind zugelassen. Wobei werden die störende Zuschauer*innen des Raumes verwiesen.

Es werden dabei folgende Informationen erfasst:

  • die Anzahl der Stimmzettel.
  • die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn die Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.
  • die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.