Das Thema „Öffnungszeiten der Wahllokale in BGZ Chorweiler und Porz“ ist sehr komplex und vielfältig. Hierzu ein Kommentar von Hr. Miguel Freund.
Аnаtоli Krеуmаn hat mit seinem Beitrag „Öffnungszeiten der Wahllokale und die haltlose Kritik“ im wesentlichen recht. Auch wenn die Satzung und Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln in § 6 (1) der Wahlordnung den Ort der Wahl nicht eindeutig benennt, gibt es dennoch gewichtige Argumente, warum es nur ein Wahllokal geben kann.
Die Satzung schreibt vor, dass der Wahlausschuss aus neun Mitgliedern besteht. Diese Zahl ist neu. Sie wurde auf der Gemeindeversammlung am 22.08.2021 beschlossen. Bis dahin waren es sieben Mitglieder.
Vorstand und Gemeindevertretung hatten übrigens „mindestens 9“ mit der Begründung beantragt, damit an mehreren Wahllokalen gleichzeitig gewählt werden kann. Sie haben „mindestens“ zurückgezogen – daher gab es darüber keine Abstimmung.
Das ist deshalb wichtig, weil bei neun Mitgliedern eine Wahl an drei Standorten über die komplette Wahlzeit von zehn bis 18 Uhr praktisch nicht durchführbar ist: drei Mitglieder des Wahlausschusses müssen nach § 1 (3) der Wahlordnung ununterbrochen anwesend sein, um die Wahlhandlung zu überwachen. Bei drei mal drei bedeutet dies, keine Pause für eine Nahrungsaufnahme, Zigarettenpause oder Toilettengang – das wäre nicht umsetzbar. Die Entscheidung für „neun“ und gegen 12 oder 15 war damit eine Entscheidung gegen drei Wahllokale. Das war den Teilnehmern auch klar, weil darüber gestritten wurde.
Deshalb ist am 22.08.2021 sowohl der Antrag von Wieber (Anmerkung der Redaktion: Benzion Wieber, ist der ehemalige Geschäftsführer der SGK, war zirka 25 Jahren im Dienst) und über 300 Mitunterzeichnenden genauso wenig beschlossen worden, wie der Antrag von Vorstand und Gemeindevertretung mit je einem Wahllokal in Porz und Chorweiler.
Stattdessen wurde mein Vorschlag, analog der Regelung für das Elternheim in den Begegnungszentren die Stimmabgabe zu ermöglichen von Vorstand und Gemeindevertretung übernommen und mit großer Mehrheit beschlossen. Der neue Text des § 6 (1) der Wahlordnung lautet (Änderungen sind kenntlich gemacht): Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in den Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt. Der Wahlausschuss wird (statt kann) während der Wahlzeit (auch) im Elternheim der Synagogen-Gemeinde Köln für die Heimbewohner/innen und in den Begegnungszentren Porz und Chorweiler für Mitglieder eine Stimmabgabe ermöglichen.
Diese Argumente finden sich in ähnlicher oder gleicher Form auch in dem Beitrag von Аnаtоli Krеуmаn. Ich möchte aber noch einen Aspekt hinzufügen. Gemäß § 8 (1) der Wahlordnung findet die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich statt. Nach § 10 (1) der Wahlordnung erfolgt die Stimmenzählung unmittelbar an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.
„Den Wahlvorstand“, nicht Teile des Wahlvorstands. Es kann also nur einen Wahlvorstand geben, der muss unmittelbar nach der Wahlhandlung, die bis 18 Uhr dauert, mit der Auszählung beginnen. Wie kann er das, wenn sich Stimmzettel noch in Porz und Chorweiler befinden?
Benzion Wieber, der frühere willfährige Diener fast aller Gemeindevorstände, hat in einer breit gestreuten Mail am 17. September dieses Thema auch angesprochen. Er behauptet, der Antrag zu B sei mit überwältigender 2/3 Mehrheit beschlossen worden. Dieser lautet: „Für alle folgenden Gemeindewahlen soll nicht nur im Gebäude Roonstraße 50, sondern auch im BGZ Chorweiler (…) und BGZ Porz(…) die Stimmabgabe praktisch durchgeführt werden; das heißt in diesen „Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln“ besteht ebenfalls ein Wahllokal.“ Was Wieber übersieht, er hat gar keine Satzungsänderung beantragt, sondern nur den Auftrag an den Vorstand, die Voraussetzungen zu schaffen. Und genau das hat die Gemeindeversammlung am 22.08.2021 wegen der kurzfristig durchzuführenden Wiederholungswahl getan, in dem sie den § 6 (1) der Wahlordnung neu formuliert hat. Und der spricht eben nicht von drei Wahllokalen, sondern von der Analogie zur bisherigen Regelung im Elternheim.
Dieses Ergebnis der Gemeindeversammlung am 22.08.2021 sollten wir alle akzeptieren. Auch wenn in dieser Wahl erneut viele Kandidaten sich nicht an die Regeln des Fair Play halten, der Umgang mit Satzung und Wahlordnung durch den Wahlausschuss bisweilen Kopfschütteln hervorrufen muss – keine Wahl ist auf jeden Fall schlechter als diese Wahl. Wir brauchen diese Wahl, weil nur sie die Chance auf einen Neuanfang bietet. Der ist wichtiger denn je.