Mitgliederstatistik der Synagogen Gemeinde Köln – es kann auch schlimmer sein

Dieser kurze Artikel ist eine Fortsetzung von „Mitgliederstatistik – gefühllos, rücksichtslos und leicht zu manipulieren„. Jedes Mal, wenn ich denke, dass die Gemeinschaftsführung mit ihrem fragwürdigen Handeln den Tiefpunkt erreicht hat, gelingt es ihr, mich vom Gegenteil zu überzeugen.

Die hier veröffentlichten Informationen erschienen mir bis vor kurzem absolut unmöglich zu sein. Aber der geradezu wahnsinnige Wunsch, die Mitgliederzahl der Gemeinde, um jeden Preis über 4.000 zu halten, ist bemerkenswert.

Ich habe mich entschieden, die Informationen über die Verstorbenen, die die Gemeinde der „Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland“ als Statistiken bereitstellt, mit den im Gemeindeblatt veröffentlichten Informationen in den Tabellen „Wir gedenken unserer Verstorbenen“ zu vergleichen.

Hier sind die Ergebnisse:

 Jahr  Gemeindeblatt  ZWST  Differenz:
2020 73 49 24
2021 109 90 19
2022 74 65 11

Die Zeile für das Jahr 2022 wurde nach der Veröffentlichung der statistischen Information der ZWST im Juni 2023 ergänzt.

Fazit

In dieser Situation fehlen mir einfach die Worte… Die verstorbenen Gemeindemitglieder in den Mitgliederlisten der Gemeinde zu belassen, wofür? Um eine weitere  Stimme im Zentralrat der Juden zu erlangen oder um ihren Anteil an der öffentlichen Finanzierung zu erhöhen? Entspricht ein solches Vorgehen die Werte des Judentums?

Schließlich muss es zumindest eine moralische und ethische Grenze geben, die unter keinen Umständen überschritten werden darf!!!

P.S.

Rechtliche Bewertung der Situation

Ich erlaube mir hier, ohne die Rechtswissenschaft studiert zu haben, die beschriebene Situation mit gesundem Menschenverstand zu bewerten und meine Meinung dazu äußern.

§ 263 Betrug StGB

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Würde diese Vorgehensweise den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllen? Lassen Sie uns gemeinsam schauen.

Zuerst müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. Dieser setzt eine Täuschung über die Tatsachen voraus. Täuschung ist die bewusste irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen.“ – Strafrecht III Flashcards Quizlet. Wie ich oben ausgeführt habe, sieht so aus, als ob über die Zahl der aktuellen Gemeindemitglieder getäuscht wird.

Desweitern muss ein täuschungsbedingter Irrtum vorliegen. Ein Irrtum ist der Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit.

„Erregen eines Irrtums ist das Hervorrufen der falschen Vorstellung. Unterhalten wird ein Irrtum dadurch, dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.“Schema zum Betrug nach § 263 StGB

Meine obigen Ausführungen deuten deutlich daraufhin.

Als weitere Voraussetzung wird eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorausgesetzt. „Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassung, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt und aufgrund des Irrtums vorgenommen wird.“- Schema zum Betrug nach § 263 StGB (Edition 2021) – Juratopia

Auch dies, liegt, meiner Einschätzung nach, vor.

Es muss auch ein Vermögensschaden vorliegen. „Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo nach Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung) unter Berücksichtigung unmittelbar mit der Verfügung verbundener Äquivalente im Zeitpunkt der Vermögensverfügung.“ – BGH, Urt. v. 2.02.2016, Az.: 1 StR 435/15.

Wenn die Anzahl der Gemeindemitglieder künstlich erhöht wird und den Tatsachen nicht entspricht, entsteht ein Vermögensschaden des Staates (oder korrekt gesagt des Landes NRW).

Ich bin kein Jurist, es liegen aber, meine Meinung nach, alle Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes vor.

Was ist aber mit dem subjektiven Tatbestand? Der muss auch erfüllt sein.

Ein Vorsatz müsste vorliegen. Also die „Absicht der Bereicherung meint das Streben nach einem Vermögensvorteil, d. h. nach einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Wertes.“ – BGH, Urt. v. 17.10.1996, Az.: 4 StR 389/96.

Die erstrebte Bereicherung ist rechtwidrig, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil keinen Anspruch hat. Hier wäre dies definitiv der Fall.

 


Update

Nein, ich habe keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Ich sehe mich als Blogger, welcher Informationen recherchiert, aufbereitet und veröffentlicht.  

 


Informationsquellen:

Falls Sie meine Zahlen verifizieren wollen (ich mache auch Fehler), beachten Sie bitte, dass die Listen im Gemeindeblatt nicht besonders ordentlich geführt werden. Außerdem werden die Dezember-Zahlen erst im Januar veröffentlicht.

Gemeindeblatt – Jahr 2020

  • Gemeindeblatt Nr. 1, 2020, Seite 70
  • Gemeindeblatt Nr. 2, 2020, Seite 36
  • Gemeindeblatt Nr. 3, 2020, Seite 54
  • Gemeindeblatt Nr. 4, 2020, Seite 20
  • Gemeindeblatt Nr. 5, 2020, Seite 53
  • Gemeindeblatt Nr. 6-7, 2020, Seite
  • Gemeindeblatt Nr. 8, 2020, Seite 67
  • Gemeindeblatt Nr. 9, 2020, Seite 51
  • Gemeindeblatt Nr. 10, 2020, Seite 91
  • Gemeindeblatt Nr. 11, 2020, Seite 67
  • Gemeindeblatt Nr. 12, 2020, Seite 55

Gemeindeblatt – Jahr 2021

Statistische Informationen der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland