Mythen und Wahrheiten: Was Sie über die Wahlkommission wissen sollten

In diesem Beitrag versuche ich, einige Informationen für die zukünftigen Mitglieder der Wahlkommission zusammenzustellen, um die Arbeit in der Kommission verständlicher und einfacher zu machen. Und auch die Mythen über eine mögliche Wahlmanipulation durch die Wahlkommission entlarven.

Wahlkommission: Mitglieder und Konstituierung

1. Wie werden Mitglieder gewählt?

Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf der Gemeindeversammlung vorgeschlagen (Sie können sich auch selbst vorschlagen) und gewählt.

Nach der aktualisierten Wahlordnung besteht der Wahlausschuss aus mindestens 12 Mitgliedern. Die Formulierung „nicht weniger als 12 Mitglieder“ legt fest, dass der Wahlausschuss in keinem Fall aus weniger als 12 Mitgliedern bestehen darf.

Die Kandidaten in den Wahlausschuss, die nicht in „Top 12“ schaffen, rücken entsprechend ihrer Stimmenzahl nach.

1.2. Wer ist von der Wahl in den Wahlausschuss ausgeschlossen?

  1. Mitglied der Gemeindevertretung oder des Vorstandes ist oder für dieses Amt kandidiert,
  2. Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Synagogen-Gemeinde Köln stehen,
  3. wer Angehöriger (bis zum 2. Grad) eines der in Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises ist.

 

2. Was passiert bei der konstituierenden Sitzung?

Einige Tage nach der Gemeindeversammlung werden die Mitglieder des Wahlausschusses Gemeindeversammlung zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. An diesem Tag wählen die Mitglieder des Wahlausschusses aus ihrer Mitte „den Wahlleiter/die Wahlleiterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, seine/ihre drei Stellvertreter / Stellvertreterinnen und den Schriftführer/die Schriftführerin wählen.Die hohe Zahl der Stellvertreter ist damit begründet, dass in den Begegnungszentren Porz und Chorweiler sowie im Elternheim zeitgleich gewählt werden kann.

Der Geschäftsführer der Gemeinde ist bei der konstituierenden Sitzung anwesend. Der Geschäftsführer ist erster Ansprechpartner des Wahlausschusses in allen Angelegenheiten.

Unter anderem unterzeichnen die Mitglieder des Wahlausschusses eine Verschwiegenheitsverpflichtung, besprechen gemeinsame Kommunikationsmittel und vereinbaren den nächsten Termin.

Aufgaben der Wahlkommission

3.

In der zweiten Sitzung wird der Text des Anschreibens an die Bewerber besprochen, in dem festgelegt wird, welche Unterlagen bis zu welchem Termin einzureichen sind.

Wie Sie sicher verstehen, existieren alle Vorlagen bereits seit Jahren in der Gemeinde, wodurch der Diskussionsaufwand sehr gering ist.

4.

In der nächsten Sitzung werden die Unterlagen der Bewerber bewertet und es wird entschieden, ob die Bewerber die Voraussetzungen der Satzung erfüllen.

Des Weiteren wird die Gestellung des Wahlheftes und des Stimmzettels  besprochen.

5.

Bei der letzten Sitzung wird der Ablauf des Wahltages diskutiert.

Wahltag im Detail

Dieser Tag stellt den Höhepunkt und zugleich die längste Arbeitsphase für die Wahlkommission dar.

Dieser Tag beginnt gegen 9.00 Uhr und endet (je nachdem, wie viele Wähler tatsächlich kommen) am späten Abend. Die Wahl in der Roonstr. beginnt um 10.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Die Stimmenauszählung beginnt nach 18:00 Uhr.

Die Mitglieder der Wahlkommission werden von Wahlhelfern und Mitarbeitern der Gemeindezentren unterstützt. Der Geschäftsführer der Gemeinde ist ebenfalls anwesend und hilft bei der Klärung organisatorischer Fragen.

Der anwesende Notar ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und die Auszählung der Stimmen verantwortlich. In den Gemeindezentren sind jeweils zwei Rechtsanwälte für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in den Wahllokalen zuständig.

Als stellvertretende/r Vorsitzende/r müssen Sie die ganze Zeit im Wahlraum des Wahllokals in Porz oder Chorweiler anwesend sein. Damit der § 1, Punkt 4 erfüllt wird Bei der Wahl müssen ununterbrochen mindestens drei Mitglieder des Wahlausschusses, darunter stets der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein.

Mythen und Wahrheiten über Wahlmanipulation

Es ist erstaunlich, dass obwohl noch kein Wahltermin feststeht, bereits einige Gemeindemitglieder davon überzeugt sind, dass die Wahlen seitens der Wahlkommission (am Wahltag) manipuliert werden könnten. In unserer Gemeinde gibt es genügend Manipulationsmöglichkeiten, um die Entscheidung der Wähler zu beeinflussen (eine ausführliche Erklärung finden Sie hier.). Die Wahlkommission hingegen verfügt nur über sehr begrenzte Mittel.

Mythos 1. Die Wahlkommission kann auf dem Weg nach Porz oder Chorweiler die ausgefüllten Wahlzettel einwerfen.

Alle Wahlurnen werden zunächst vom anwesenden Notar versiegelt. Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Rechtsanwalt nehmen die versiegelten Wahlurnen sowie die Stimmzettel mit den Umschlägen entgegen und bringen sie in das jeweilige Wahllokal.

In den Wahllokalen werden die Wahlurnen mit Hilfe der Wahlhelfer (Mitarbeiter der Begegnungszentren) aufgestellt.

Nach der Wahl transportiert dieselbe Gruppe die Wahlurnen zum Wahllokal (Roonstr.).

Mythos 2. Laut Satzung muss der Vorsitzende oder mindestens ein Stellvertreter ständig anwesend sein; wenn der Stellvertreter das Wahllokal kurzzeitig verlässt, ist die Wahl in diesem Lokal automatisch ungültig.

Für dieses vermeintliche Problem gibt es eine einfache und rechtlich korrekte Lösung: die vorübergehende Pausierung der Wahl. In diesem Fall ist eine strenge Auslegung der Regel in der Praxis möglich.

Mythos 3. Die Wähler können ihre Stimme nacheinander in drei Wahllokalen abgeben.

Die Daten zwischen den Wahllokalen werden abgeglichen.

Die einfache Regel wäre, dass nur die Personen wählen können, die eine weiße Wahlkarte mitbringen. (Die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten bringt die Wahlkarte mit.)

Mythos 4. An den Wahlen können die Wähler teilnehmen, die nicht in Köln leben und keine Gemeindemitglieder sein dürfen.

Dies ist eine reale Situation, die aber die Mindestzahl der Wahlberechtigten betrifft. In der Gemeinde (nicht nur in unserer) gibt es viele Karteileichen, also Gemeindemitglieder, die schon lange nicht mehr in Köln wohnen, aber weiterhin als Gemeindemitglieder geführt werden.

Ein typisches Beispiel sind Kinder, die längst erwachsen und aus dem Elternhaus ausgezogen sind. Die Kinder erhalten eine Wahlkarte, obwohl sie kein Kultusgeld mehr zahlen. (Unsere Gemeinde handelt demokratisch und schränkt das Wahlrecht im Gegensatz zur Gemeinde Düsseldorf nicht ein).

Diese unkoschere Situation kann vom Vorstand leicht gelöst werden, ist aber für die Gemeinde von Vorteil.

Mythos 5. Die Wahlen können nicht mehr durchgeführt werden, wenn die Wahlkommission weniger als 12 Mitglieder hat.

Dieser Punkt ist meines Erachtens recht problematisch, da sich die Gemeindevertretung und der Vorstand mit der Formulierung „Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 12 Mitgliedern“ selbst in die Enge getrieben haben.

Wenn z.B. am Wahltag einer oder anderen Mitglieder der Wahlkommission nicht erscheint, dann hat die Gemeinde keine satzungsgemäße Wahlkommission.

Die Lösung dafür wäre:

  1. die Kandidaten des Wahlausschusses (mit den Plätzen 13, 14 usw.) einzuladen, damit sie direkt teilnehmen können. Solche Leute sollte man aber haben.
  2. der 1, Punkt 4 besagt, dass es „Bei der Wahl müssen ununterbrochen mindestens drei Mitglieder des Wahlausschusses … anwesend sein“. In diesem Fall muss die Abstimmung an dem anderen Ort abgesagt werden.

Wahlzeit

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahlzeit in den Begegnungszentren und im Elternheim von der Wahlkommission festgelegt wird. Die Stimmabgabe in den Begegnungszentren ist optional und keinesfalls verpflichten.  (§ 6 Wahlzeit, Punkt 1) Wer etwas anderes sagt, sagt die Unwahrheit.

Die Erfahrung zeigt, dass die Wahlzeiten in Chorweiler erhöht werden können. In Porz hingegen können sie sogar verkürzt werden.

Empfehlungen an die künftigen Mitglieder des Wahlausschusses

Auch wenn Sie von dem einen oder anderen Kandidaten zur Teilnahme gebeten werden, vergessen Sie nicht, dass Sie im Interesse der Gemeinde und nicht einzelner Kandidaten handeln.

Die Beherrschung der deutschen Sprache wird vorausgesetzt.

Die Arbeit im Wahlausschuss nimmt Zeit in Anspruch (nicht viel). Es wäre gut, wenn Sie diese Zeit aufbringen könnten.

Laut Satzung sind Sie „zu gewissenhafter Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet“, hören Sie also auch auf Ihr Gewissen, vergessen Sie nicht, dass vor G’tt sowohl die Vorstandsmitglieder als auch diejenigen, die kein Kultusgeld zahlen, gleich sind.

Аnаtоli Кrеуmаn, mehrmaliges Mitglied des Wahlkommission als stellvertretender Vorsitzender

P.S. Gerne können Sie das Thema ergänzen

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