Vorschlag – Notwendige Satzungsänderungen für die faire Wahlen

Ich bin überzeugt, dass jeder klardenkende Mensch dieser Aussage zustimmen wird: „Jede Verwaltungseinheit, sei es ein Sportverein oder ein Staat, erfordert eine klar definierte Vorgehensweise der demokratischen Machtübernahme. Je detaillierter die Normen und Verfahren des gesamten Vorwahlprozesses beschrieben werden, desto weniger Möglichkeiten für jegliche Art von Manipulationen bleiben bestehen“.

Bevor wir zur Sache kommen, schlage ich vor, die folgende fiktive Aufgabe zu lösen:

Aus einem Warenlager verschwinden regelmäßig die Waren. Die Mitarbeiter des Lagers fordern das Management ständig auf, die entsprechenden Maßnahmen, wie die Installation eines Videoüberwachungssystems, zu ergreifen, um weiteren Diebstahl zu verhindern. Aber wie reagiert die Lagerverwaltung? Die tut nichts! Das Management gibt vor, als ob nichts passiert wäre und ignoriert alle Anfragen von Mitarbeitern.

Die Frage ist natürlich rhetorisch, wer stiehlt aus dem Lager?

Warum sollte die Satzung / Wahlordnung der Gemeinden geändert werden?

Wenn Sie die Beiträge auf dieser Seite lesen, werden Sie zweifellos zu ein und derselben Schlussfolgerung kommen.

Die Notwendigkeit, die Wahlordnung der Synagogen Gemeinde Köln zu ändern, ist längst überfällig.

Die Situation in unserer Gemeinde ist dem oben beschrieben fiktiven Fall ähnlich. Selbstverständlich werden keine Gegenstände aus der Gemeinde entwendet. Der Unterschied besteht darin, dass die Gemeindeführung (Vorstand/Gemeindevertretung) die Ressourcen der Gemeinde zu ihrem Vorteil nutzt und jede kritische Stimme missachtet.

Hier sind einige Beispiele für die Ausnutzung der eigenen Position zum persönlichen Vorteil (in einer Behörde wären solche Taten ein typischer Fall des Amtsmissbrauchs):

  • wenn eine Gemeindezeitschrift vor der Wahl zwecks Eigenwerbung vom Vorstand verwendet wird
  • wenn die E-Mail-Newsletter zu Werbezwecken des Vorstandes verwendet wird
    • drei Tage vor der Wahl wird sogar die Kölner Oberbürgermeisterin ein Teil der Werbekampagne des Vorstands
  • wenn sogar wichtige jüdische Feiertage zwecks Wahlwerbung des Vorstands genutzt werden:
    • die Begrüßungen des Vorstandes werden auf die Matze-Päckchen gedruckt.
    • nach dem Ende des Fastens an Jom Kippur, konnten die Gläubigen ein Lebensmittelpaket mitnehmen, auf dem fünf Namen abgedruckt waren: vier Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Es ist traurig, dass selbst am wichtigsten Tag des jüdischen Kalenders die Vorstandsmitglieder nur an ihre Wiederwahl denken. Ist diese Aktion nicht Hilul Haschem? *
  • wenn der Vorstand kurz vor den Wahlen ein Treffen (inkl. Buffet) mit den Gemeindemitgliedern organisiert.

Die Satzung der Synagogen-Gemeinde Köln befasst sich in keiner Weise mit dem Thema Wahlkampf und regelt auch nicht die Rechte und Pflichten der Wahlkommission.

Daher gibt es keine Möglichkeit, Manipulationen zu verhindern und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Ich glaube, dass all diese Argumente ausreichend sind, um eine Änderung der Satzung zu veranlassen.

Satzungsänderung-Kommission der Synagogen-Gemeinde Köln

Die Satzungsänderung-Kommission wurde bereits in unserer Gemeinde einberufen, die von ihr geleistete Arbeit wurde aber nicht in Anspruch genommen und die Ergebnisse ihrer Arbeit blieben den Gemeindemitgliedern verborgen.

Im November letzten Jahres erhielten viele Mitglieder der Gemeinschaft auf Initiative des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinde, Benzion Wieber (mit Unterstützung von den Herren Dani Mayer, Dr. Arkady Ryzhik und Valerij Zolotarevskij) eine E-Mail mit der Bitte, einen Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung zu unterzeichnen (gemäß § 35 der 35 der Satzung und Wahlordnung der Synagogen-Gemeinde Köln).

Die Kernaussage des Briefes lässt sich in folgende zwei Punkte zusammenfassen:

  1. Die Abstimmung in zwei Gemeindezentren zu ermöglichen. Zurzeit ist die Stimmabgabe nur in der Synagoge an der Roonstr, sowie im Elternhaus Ottostraße) möglich*.
  2. Einführung einer Briefwahl, entsprechend der aktuellen Kommunalwahlordnung des Landes NRW

*Rein formell ist eine Abstimmung in allen Räumlichkeiten der Gemeinde möglich: §6. Wahlzeit. 1. Die Wahl findet von 10 bis 18 Uhr in den Räumen der Synagogen-Gemeinde Köln statt.

Diese Initiative erhielt mehr als eine ausreichende Anzahl (mehr als 300) der Stimmen, die für die Einberufung einer Hauptversammlung erforderlich waren.

Als Reaktion auf diese Initiative wurde eine weitere Kommission (es gibt mittlerweile 16 Kommissionen in der Gemeinde) eingerichtet, die sich mit diesem Thema befasst.

Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern der Gemeindevertretung / des Vorstands:

  • Daniel Fuhrmann
  • Abraham Lehrer – Mitglied des Vorstandes
  • Bettina Levy – Mitglied des Vorstandes
  • Michael Licht – Vorsitzenden der Gemeindevertretung
  • Michael Rado – Mitglied des Vorstandes
  • Igor Schkljar
  • Felix Schotland – Mitglied des Vorstandes
  • Ruth S. behauptet, kein Mitglied der Kommission zu sein, obwohl ihr Name auf der offiziellen Seite der Gemeinde stand. Sie ist kein Mitglied der Gemeindevertretung gewesen.

Wie wir sehen, gibt es in dieser Kommission durchaus „uneigennützige“ Personen.

Die oben genannten Vorschläge mögen den Wählern das Leben erleichtern, aber sie sind nicht dazu gedacht, den Missbrauch zu verhindern, sondern schaffen neue Möglichkeiten der Manipulation. Über die Vorschläge sollte am 22.08.2021 abgestimmt werden.

Erforderliche Ergänzungen in der Satzung/Wahlordnung

Umsetzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Kandidaten

§ XYZ Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten

Alle Kandidaten, die zur Wahl in der Gemeindevertretung nominiert wurden, haben gleiche Rechte, gleiche Chancen und gleiche Pflichten. Aus diesem Grund kann der Grundsatz der Chancengleichheit aller Kandidaten unter keinen Umständen verletzt werden.

  1. Es ist verboten, gegen den Grundsatz der Chancengleichheit von Kandidaten zu verstoßen, indem sie an der Ausübung ihrer Wahlrechte gehindert werden (z. B., indem ein registrierter Kandidat rechtswidrig von der Wahl ausgeschlossen wird)
  2. Den offiziellen Amtsträger der Gemeinde (z.B. amtierende Mitglieder des Vorstandes) wird ausdrücklich untersagt, ihre offizielle Position in der Gemeinde während des gesamten Wahlkampfs zum eigenen Vorteil zu Nutze zu machen und den anderen Kandidaten an seinen Rechten zu schädigen. Es ist ausdrücklich verboten:
    1. die Einbeziehung von Personen, die einem Kandidaten zur Wahl in die Gemeindevertretung unterstellt sind oder in sonstiger dienstlicher Abhängigkeit stehen, zur Durchführung von Tätigkeiten, die zur Nominierung und (oder) Wahl beitragen.
    2. die Nutzung der Räumlichkeiten der Gemeinde durch einen Kandidaten für die Wahl in die Gemeindevertretung zur Durchführung von Aktivitäten, die der Wahl beitragen, wenn andere Kandidaten, die sich für dieselbe Angelegenheit gemeldet haben, die Räumlichkeiten zu ähnlichen Bedingungen nicht nutzen dürfen.
    3. die Nutzung der externen Kommunikationsmittel der Gemeinde (Gemeindeblatt, E-Mail-Newsletter, Plakate) mit ihren Mitgliedern zur Durchführung direkter oder indirekter Wahlwerbung, die zur Wahl eines Kandidaten oder einer Gruppe von Kandidaten zur Wahl in die Gemeindevertretung beitragen, wenn andere Kandidaten, die die gleichen Anliegen haben, diese Medienmittel nicht unter ähnlichen Bedingungen nutzen können.
  3. Am Wahltag sind jegliche Wahlwerbung und jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler, entweder durch die Kandidaten selbst oder durch dritte Personen, die in ihrem Auftrag handeln, grundsätzlich verboten.

Beispiele der unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler während der Wahlzeit:

  1. Errichten von Infoständen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  2. Anbringung von Plakaten auf öffentlichen Straßen und Plätzen (genehmigungspflichtig)
  3. Verteilung von Flyer, Visitenkaten, Kalender, Lebensmittel oder den sonstigen Werbeartikel
  4. Längerer Aufenthalt der Kandidaten in und an den Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden.
    • Eine freundliche Begrüßung mit einem kurzen Smalltalk (inkl. Fragen: Wie geht Ihnen? Wie fühlen Sie sich?) ist nichts anderes als ein manipulativer Versuch die Sympathie der Wählerin und Wähler zu gewinnen.

§ XYX Rechte und Pflichten der Wahlkommission

Aufgabe der Wahlkommission unteranderem ist die Einhaltung und Umsetzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Kandidaten, die in dem Paragraph XYZ der Wahlordnung festgehalten sind, zu gewährleisten.

Bei Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit müssen die Kandidatinnen und Kandidaten mit sofortiger Wirkung von der Wahl ausgeschlossen werden.

Fazit

Es kann nur gehofft werden, dass die Gemeinde, die nur dank staatlicher Unterstützung existiert, den Vorschlag, ausschließlich demokratische Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen, nicht ignorieren wird. Da nämlich diese Ergänzungen darauf ausgerichtet sind, die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Chancengleichheit zu schaffen und zu gewährleisten.

Verehrte Mitglieder der Gemeindevertretung, verehrte Mitglieder des Vorstandes, es ist an der Zeit zu zeigen, dass Sie tatsächlich auf der Seite der Wahrheit, Gerechtigkeit und Demokratie stehen und nicht auf der Seite der Manipulation, Ungerechtigkeit und Gesetzlosigkeit!

Die Wahl liegt bei Ihnen!

P.S.

Wenn dies nicht geschieht, kann man nur hoffen, dass sowohl die Landes- als auch die Bundesregierung in Bezug auf die jüdischen Gemeinden die gleichen Grundsätze anwenden wird, die für die Länder der Europäischen Union gelten. Ohne Rechtsstaatlichkeit gibt es keine öffentliche Förderung.

*Hilul Haschem (hebräisch חילול השם) ist eine Schändung des Namens G-ttes. Hilul Haschem ist ein Verhalten, das als Grund dienen kann, der jüdischen Glauben zu verachten oder einen Schatten auf das Volk Israel zu werfen. Eine Schändung des Namens G-ttes ist auch, wenn ein Jude sich in einer Weise verhält, die in den Augen anderer Völker unangemessen ist.