Auf dieser Seite habe ich mir erlaubt, die einzelnen Schritte zu beschreiben, die der Wahlausschuss von seiner Gründung (Satzung, § 13, h) bis zur Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Wahlordnung, § 13) zu durchlaufen hat.
Diese Schritte sind nicht auf die Synagogen-Gemeinde Köln beschränkt. Besonders wenn man bedenkt, dass viele Personen, die sich in den Wahlausschuss wählen lassen (werden von den Kandidaten gebeten mitzumachen), nicht einmal die geringste Ahnung von der Tätigkeit des Wahlausschusses haben.
Die Wahlordnung der Satzung ist die wesentliche Grundlage für die Tätigkeit des Wahlausschusses. Mehrere Aspekte der Tätigkeit des Wahlausschusses sind Teil der im Laufe der Jahre in der Gemeinde entwickelten Best Practices.
Übersicht:
- Nominierung der Mitglieder
- Einladung zur konstituierenden Sitzung
- Sammlung der notwendigen Unterlagen
- Bewertung der Unterlagen
- Erstellung des Wahlhefts
- Treffen mit den Kandidaten
- Vorbereitung der Wahlunterlagen
- Organisation des Wahltages
- Festlegung der Öffnungszeiten der Wahllokale
- Bestimmung der Wahlurnen
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1. Nominierung
In einer Gemeindeversammlung werden die Mitglieder des Wahlausschusses benannt und gewählt.
Bei der Nominierung der Kandidaten müssen die zukünftigen Mitglieder des Wahlausschusses nicht persönlich erscheinen oder sich vorstellen.
Bemerkung: Solange die Kandidaten die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen, werden keine weiteren Anforderungen gestellt; sogar die unbedingt erforderlichen Deutschkenntnisse können fehlen. Es kommt immer häufiger vor, dass Mitglieder der Kommission nicht einmal die Wahlordnung verstehen. Das ist beschämend für eine Gemeinde mit ca. 4000 Mitgliedern. Es ist kein Geheimnis, dass es immer wieder Mitglieder des Wahlausschusses gibt, die von dem einen oder anderen Kandidaten (auch als Liste mit mehreren Namen) vorgeschlagen werden. Die Frage, die sich stellt, ist: Wofür?
Liebe Kandidaten, wenn ihr bei der nächsten Wahl die Kandidaten für den Wahlausschuss vorschlagt, wäre es gut, wenn diese Personen zumindest eine minimale Vorstellung davon hätten, was auf sie zukommt. Wenn diese Personen dann auch noch Deutsch verstehen würden, wäre das perfekt.
Bedenken Sie auch, dass es ein gewisses Geschmäckle hat, wenn ein amtierendes Mitglied der Gemeindevertretung eine ganze Liste von Kandidaten für den Wahlausschuss vorschlägt. Es sieht von außen genauso aus, wenn ein Angeklagter vor Gericht die Mitglieder der Jury selbst bestimmt.
2. Einladung zur konstituierenden Sitzung
Die gewählten Kandidaten werden von der Verwaltung zur ersten (konstituierenden) Sitzung eingeladen.
Vorschlag: Es kann die Arbeit des Wahlausschusses erleichtern, wenn dieser Beitrag zusammen mit der Satzung den neu gewählten Kandidaten mit der Einladung zugesandt wird.
3. Konstituierende Sitzung
In der Sitzung überreicht der Geschäftsführer der Gemeinde die Satzung und sammelt die von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterschriebenen Verschwiegenheitserklärungen ein. Mehr zum Thema Verschwiegenheitserklärungen hier:
In der Sitzung werden der Vorsitzende, seine drei Stellvertreter und der Schriftführer gewählt. Anschließend verlässt der Geschäftsführer die Sitzung, kann aber auch vor der Wahl die Sitzung verlassen, wenn die Mitglieder des Wahlausschusses es wünschen.
Die Teilnahme des Geschäftsführers der Gemeinde an der ersten Sitzung ist nicht obligatorisch. Es ist sogar möglich, dass ein externer Rechtsanwalt in beratender Funktion an der ersten Sitzung teilnimmt.
4. Notwendigen Unterlagen
Die nächste Aufgabe des Wahlausschusses besteht darin, den Text des Schreibens zu besprechen, in dem die Kandidaten zur Abgabe der notwendigen Unterlagen sowie der Selbstpräsentationsseite im DIN A4-Format (für ein Sonderheft) aufgefordert werden. Das Schreiben enthält auch die Fristen für die Einreichung der Unterlagen und der Selbstdarstellung. Die Fristen sind immer unterschiedlich.
! Bei der Umsetzung ist die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung erforderlich.
Bemerkung: Wenn mir ein Kandidat dieses Schreiben freundlicherweise zur Verfügung stellt, werde ich den Inhalt gerne näher erläutern.
5. Bewertung der Unterlagen
Nach dem Fristablauf trifft sich der Wahlausschuss erneut, um die eingereichten Unterlagen zu bewerten. Wenn der Zulassung der Kandidaten nichts im Wege steht, werden diese Kandidaten über die erfolgreiche Zulassung informiert. Andernfalls können weitere Unterlagen eingefordert oder rechtlicher Rat eingeholt werden.
6. Wahlheft
Nach Ablauf der zweiten Frist tritt der Wahlausschuss erneut zusammen, um die eingereichten Präsentationsseiten der Kandidaten zu bewerten und den Inhalt des Begrüßungsschreibens des Wahlausschusses zu besprechen. Das Begrüßungsschreiben wird auf den ersten Seiten der Sonderausgabe der Gemeindeblattes (Wahlheft) in russischer und deutscher Sprache veröffentlicht.
Wenn alle Präsentationen in Ordnung sind (z.B. keine Beleidigungen oder sonstige rechtswidrige Inhalte), werden die Texte an die Redaktion des Gemeindeblattes weitergegeben.
7. Treffen mit den Kandidaten
Optional. Es wäre sehr wünschenswert, wenn der Wahlausschuss in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung ein Treffen zwischen den Kandidaten und den Wählern organisieren könnte, damit sich die Kandidaten nicht nur auf dem Papier, sondern auch persönlich vorstellen können.
8. Wahlunterlagen
Weitere Wahlunterlagen, über deren Inhalt der Wahlausschuss zu beschließen hat, sind
- die Wahlbenachrichtigungskarte
- die Stimmzettel
- die Stimmzettelbriefumschläge
Eigentlich sind diese Wahlunterlagen als Vorlagen vorhanden und bleiben seit Jahren unverändert. Sie müssen nur angepasst werden.
! Bei der Umsetzung ist die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung erforderlich. Hier geht es um die Einhaltung von Fristen bei der Durchführung von Druckaufträgen.
9. Organisation des Wahltages
Die letzten Punkte, die noch Abstimmungsbedarf benötigen, betreffen die Organisation des Wahltages. Es handelt sich um folgende Themen:
9.1. Soll die Wahlhandlung am Wahltag an der Roonstr. von einem Notar überwacht werden?
- Bei allen mir persönlich bekannten Wahlen war dies immer der Fall, und es sollte auch so bleiben.
9.2. Sollen die Wahlen in den Wahllokalen (Porz und Chorweiler) durch Rechtsanwälte (ein Rechtsanwalt pro Standort) überwacht werden?
- Auch hier hat die Wahlkommission in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht.
- Die Rechtsanwälte überwachen die Wahlhandlungen und begleiten die Wahlurnen auf ihrem Weg zum Wahllokal hin und zurück.
! Bei der Umsetzung ist die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung erforderlich.
Bemerkung: Einige Gemeindemitglieder verbreiten immer wieder Gerüchte, dass bereits ausgefüllte Stimmzettel auf dem Weg zum Wahllokal in die Wahlurnen geworfen werden könnten. Solche Gerüchte, auch wenn sie in russischer Sprache verbreitet werden (ich habe sie jetzt dankenswerterweise als Screenshots), erfüllen den Tatbestand der Verleumdung. Ich würde solchen Gemeindemitgliedern dringend davon abraten, einem deutschen Rechtsanwalt sowie den Mitgliedern des Wahlausschusses die Beteiligung an Wahlmanipulation zu unterstellen.
Falls die verehrten Gemeindemitglieder weiterhin die unwahre Tatsache über die Wahlkommission und den anwesenden Rechtsanwalt verbreiten, müssen sie mit einer Anklage nach § 187 des Strafgesetzbuches rechnen. Bitte nicht vergessen, dass der Beklagte beweisen muss, dass die verbreitete Tatsache wahr ist, um nicht wegen Verleumdung verurteilt zu werden.
Vorschlag: Es wird sicherlich zu mehr Demokratie und einer korrekten Wahldurchführung beitragen, wenn die Parteien aus der jeweiligen Bezirksvertretung als unabhängige Wahlbeobachter am Wahltag offiziell von der Wahlkommission eingeladen werden. Unter den folgenden Links finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Parteien:
10. Öffnungszeiten
Der Wahlausschuss bestimmt, wie lange die Wahllokale (Porz und Chorweiler) geöffnet sein dürfen.
- Die Öffnungszeiten in den Wahllokalen werden ausschließlich von dem Wahlausschuss bestimmt. Wenn jemand behauptet, dass die Wahlzeit von 10:00 bis 18:00 überall (nicht nur im Wahllokal an der Roonstr.) möglich ist, hat die Wahlordnung nicht gelesen. Mit unserer Wahlordnung ist das technisch nicht machbar, ohne mit dem einen oder anderen Paragrafen in Konflikt zu geraten.
Bemerkung: Sollten Sie eine andere Auslegung des § 6 der Wahlordnung vertreten, so würde ich gerne die von Ihnen begründete Fassung veröffentlichen. Mehr dazu in dieser detaillierten Bewertung: Durchführung der Wahlen in Gemeindezentren
! Bei der Umsetzung ist die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung erforderlich.
11. Wahlurnen
Außerdem wird vom Wahlausschuss die Anzahl der Wahlurnen / Wahlkabinen bestimmt und die Einteilung der Wahlhelfer besprochen.
- Eine Wahlurne pro Wahllokal und zwei in der Roonstr. haben sich in der Vergangenheit als optimal erwiesen.
- Wahlkabinen:
- eine Elternheim
- drei Roonstr.
- drei Chorweiler
- zwei Porz
! Bei der Umsetzung ist die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung erforderlich.
12. Wahlergebnis / Bekanntgabe
Danach stellt der Wahlausschuss das offizielle Wahlergebnis fest, das im Gemeindeblatt veröffentlicht wird.
Des Weiteren informiert der Wahlausschuss die gewählten Kandidaten über ihre Wahl und fordert sie zur Unterzeichnung der förmlichen Annahme (Annahmeerklärung) auf (Wahlordnung, § 15).
Außerdem erstellt der Wahlausschuss einen Bericht in zwei unterschiedlichen Ausführungen:
- Interne Version: Sollte es am Wahltag zu Zwischenfällen kommen, werden diese im Bericht detailliert (namentlich) aufgeführt. Zusätzlich sind die beiden separaten Berichte der anwesenden Rechtsanwälte beigefügt.
- Öffentliche Version: Die zweite, anonymisierte Version (ohne Namen) ist für die Veröffentlichung im Gemeindeblatt bestimmt.
! Bei der Umsetzung ist die Zusammenarbeit mit der Redaktion des Gemeindeblattes erforderlich.
Anmerkung: Leider wurde beim letzten Mal der Bericht des Wahlausschusses nicht im Gemeindeblatt veröffentlicht. Dafür können wir uns beim Vorstand der Gemeinde als Herausgeber des Gemeindeblattes für ihr „Engagement zur Transparenz“ gegenüber den Gemeindemitgliedern bedanken.
Somit ist die Tätigkeit des Wahlausschusses beendet.
Die Wahlen können innerhalb von zwei Wochen bei Schiedsgericht des Zentralrates der Juden angefochten werden (§ 16 Wahlprüfung).
Weitere Informationen:
Weitere Einzelheiten über die Tätigkeit des Wahlausschusses sind auch den folgenden Beiträgen zu finden: